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Veröffentlichungen

Schadensersatz für Unfälle am Bahnhof

Zur Haftung der Deutschen Bahn bei Verletzung der Winterräumpflicht

 

Im Winter ein fast allgegenwärtiges Problem - die Züge kommen später oder gar nicht und der Bahnhof ist auch nicht von Schnee und Eis befreit. Sich langsam und vorsichtig am Bahnsteig bewegen, heißt dann die Devise. Rennen wird eh nur derjenige müssen, der die Unpünktlichkeit der Zugabfahrt bei seiner eigenen Ankunft am Bahnhof bereits einkalkuliert hat.


Was jedoch, wenn doch einmal etwas passiert, so wie in dem vor dem Bundesgerichtshof am 17.01.2012 entschiedenen Fall. Hier war eine Bahnkundin nach Erwerb einer Fahrkarte für eine ICE-Strecke aufgrund von Glatteis auf dem Bahnsteig gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Mit ihrer Klage begehrte sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € sowohl von der DB Fernverkehr AG, mit welcher sie den Beförderungsvertrag geschlossen hatte, als auch von der DB Station & Service AG, welche Eigentümerin des Bahnhofs ist. 


Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung eine Schadensersatzpflicht auch für die DB Fernverkehr AG. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines geschlossenen Personenbeförderungsvertrages verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies beträfe nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang auf dem Bahnhofsgelände, das heißt zum Zug hin bzw. von diesem weg. Aufgrund entsprechender gesetzlicher Neuregelungen im Eisenbahnwesen besteht eine Verpflichtung, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies umfasst auch die Pflicht, Bahnanlagen von Schnee und Eis zu befreien und entsprechend abzustumpfen. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, muss für entstandene Schäden gehaftet werden. Hiergegen könne auch nicht eingewandt werden, dass die Räum- und Streupflicht auf Dritte übertragen worden sei. Denn das Verschulden des beauftragten Dritten ist trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Machen Sie es der Bahn also gleich und bewegen sich vorsichtig und langsam, um den Schaden zu vermeiden, um den Sie dann später nicht zu streiten brauchen.