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Veröffentlichungen

Die Tücken eines Onlineshops

Wenn Gewerbetreibendende abgemahnt werden

 

Das Internet macht´s möglich. Schon lange werden Waren nicht mehr ausschließlich am Ladentisch verkauft. Mit einem eigenen Onlineshop oder über verschiedene Internetverkaufsplattformen, wie z. B. ebay, können Gewerbetreibende mitunter weit mehr Waren absetzen, als im tagtäglichen Ladenverkauf. In diesem Fall bestehen für den gewerblichen Verkäufer beim Handel über das Internet jedoch umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten. Da er zugleich auch mit anderen Gewerbetreibenden in Konkurrenz, d. h. im Wettbewerb, steht, können bereits kleine Fehler zu Abmahnschreiben eines Konkurrenten führen. Häufigste Abmahnfälle sind fehlende oder unzureichende Anbieterkennzeichnungen nach dem Telemediengesetz. Hinzu kommt die Verwendung einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Widerrufsbelehrung, wenn sie nicht bereits gänzlich fehlt. Letztere ist immer dann erforderlich, wenn an eine Privatperson, die nicht zugleich Gewerbetreibender ist, verkauft werden soll. Oft machen sich die betreffenden Unternehmen über die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen bei Nichtbeachtung keinerlei Gedanken. Erst wenn die Abmahnung eines Mitbewerbers über dessen Rechtsanwalt im Postkasten liegt, wird das Bewusstsein hierfür geweckt. Dann jedoch zumeist zu spät. Wer gegen oben genannte rechtliche Pflichten verstößt, ist zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung an den Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet. Keinesfalls sollte jedoch die oftmals bereits vorbereitete, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Hier sollte nach entsprechender Beratung eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung zurückgesandt werden. Zudem hat der Betroffene auch die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts des Mitbewerbers zu tragen. Diese können, immer abhängig vom Gegenstandswert, bis zu 1.500,00 € betragen. Hinzu kommen dann oftmals noch geltend gemachte Schadensersatzansprüche aufgrund entgangenen Gewinns. Aber nicht jeder Verstoß ist beeinträchtigend und kann daher abgemahnt werden. Wir raten daher, sich bereits im Vorfeld über die geltenden Vorschriften bei Eröffnung eines Onlineshops bzw. vor geplanten gewerblichen ebay-Verkäufen beraten zu lassen, damit nicht Fehler, die durchaus vermeidbar wären, die erhofften Einnahmen erheblich schmälern.