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Veröffentlichungen

Rechte des Verbrauchers bei Haustürwiderrufverträgen

Wer kennt das nicht?! Es klingelt plötzlich an der Tür oder am Telefon und öffnet man diese oder nimmt das Gespräch an, so kann es sein, dass man von einer freundlichen Person angesprochen wird, die einem die Nützlichkeit des von ihr angebotenen Zeitschriften- oder Glücksspielabo mit garantierter Gewinnauszahlung oder Ähnlichem nahe zu bringen versucht.Und irgendwie hört sich das Angebot auch recht überzeugend an, immerhin bestehe ja keine dauerhafte Verpflichtung, man könne ja wieder kündigen und müsse im Übrigen nur hier unterschreiben. Der Vertrag wird schnell vorbereitet und unterschrieben und nach kurzer Zeit steht man wieder alleine da - mit Abovertrag, Laufzeit 24 Monate. Die Reue über den Vertragsschluss dürfte schnell kommen, aber was tun?

Wer in eine solche Situation gerät, dem kann, zumindest was den gereuten Vertragsschluss anbelangt, noch geholfen werden. Denn wer in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Bereich mit dem Abschluss eines Vertrags überrumpelt wurde, kann vom Vertrag unbeschadet wieder loskommen. Gleiches gilt auch bei Verträgen, die mithilfe von Fernkommunikationsmitteln, wie z. B. Telefon, geschlossen werden. Dem betroffenen Verbraucher steht ein s. g. Widerrufs- und Rückgaberecht zu. Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Betroffene gegenüber dem anderen unternehmerischen Vertragspartner schriftlich den Vertragsschluss widerruft. Ein Versand per Einschreiben-Rückschein wird in Bezug auf den Zugang des Widerrufs dringend empfohlen. Der Widerruf muss zudem innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsschluss erfolgen. Diese Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn mit Vertragsschluss zugleich auch eine Belehrung über das zuvor beschriebene Widerrufsrecht, gegebenenfalls auch die Vertragsurkunde, in schriftlicher Form ausgehändigt worden ist. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht das Recht zum Widerruf hingegen fristunabhängig weiter fort. Erst der wirksame Widerruf befreit den Verbraucher von seiner Zahlungspflicht. 

Wer in eine solche Situation gerät, sollte sich also nicht seinem Schicksal ergeben, auch wenn das Sprichwort sagt „Reue ist Verstand, der zu spät kommt“. Denn in diesem Fall ist es bei rechtzeitigem Handeln noch nicht zu spät.