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Veröffentlichungen

Illegal aus der Wohnung geworfen? Schnell handeln!

Einstweilliger Rechtsschutz bei illegalem Verhalten eines Vermieters.

 

Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter von Immobilien die Nerven verlieren und ihnen lästige Mieter vor die Tür setzen, ohne hierfür einen Gerichtstitel zu haben bzw. die Räumung mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchzusetzen. Ist vorher eine fristlose Kündigung des Mietvertrages, z. B. wegen Zahlungsverzuges, wirksam ergangen, stellt sich für den Mieter die Frage, ob er noch etwas gegen die Räumung machen kann, auch wenn der Mietvertrag tatsächlich nicht mehr besteht. Er kann. Und er sollte sofort handeln.

Wirft ein Vermieter ohne Urteil oder Vergleichsbeschluss und ohne Beteiligung eines Gerichtsvollziehers einen Mieter gegen dessen Willen aus der Wohnung, handelt der Vermieter grob rechtswidrig. Unerheblich ist hierbei der Umstand, ob der Vermieter den Mieter tatsächlich vor die Tür setzt oder nur die Schlösser austauscht, während der Mieter abwesend ist. So oder so handelt der Vermieter illegal. Auf die Frage, ob noch ein Mietverhältnis besteht oder ob überhaupt jemals ein Mietverhältnis bestand, kommt es hierbei überhaupt nicht an. Allein der Umstand, dass der Mieter oder ehemalige Mieter oder bloße Nutzer der Wohnung die tatsächliche Sachherrschaft über eine längere Zeit (mindestens eine Woche) ausübte, führt dazu, dass er Besitzer der Wohnung ist. Durch den Rauswurf ohne Gerichtstitel wird der Besitz des Mieters durch eine sogenannte verbotene Eigenmacht des Vermieters gestört. 

Der Rausgeworfene kann durch unverzügliche Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen. Wird dem Antrag entsprochen, kann der Rausgeworfene mithilfe eines Gerichtsvollziehers dann erzwingen, wieder in die Wohnung gelassen zu werden. Allerdings sollte der Rausgeworfene mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht allzu lange warten, da ansonsten die notwendige Eilbedürftigkeit fehlt. Schon ein Zuwarten von mehr als 10 bis 14 Tagen kann zu lang sein.