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Veröffentlichungen

Mieterhöhungen vor Inkrafttreten der „Mietpreisbremse“

Was bei Mieterhöhungen VOR In-Kraft-Treten der neuen Mietregelungen beachtet werden sollte.

 

Am 01.10.2014 ist der Gesetzentwurf zur Dämmung des Mietanstieges beschlossen worden. Im Laufe des nächsten Jahres soll das Gesetz, welches auch als „Mietpreisbremse" betitelt wird, durch Rechtsverordnungen in den jeweiligen Bundesländern wirksam werden. Um den strengeren künftigen neuen Regelungen zuvorzukommen, nutzen viele Vermieter die verbleibende Zeit, um Mieterhöhungen wie bisher auszusprechen. Was hierbei vom Vermieter bzw. Mieter beachtet werden sollte, wird nachfolgend ausgeführt. Die häufigsten Fehler, die Vermieter bei Mieterhöhung vermeiden und Mieter prüfen sollten sind folgende:

 

Eine Erhöhung der Miete darf frühestens ein Jahr nach Einzug oder der letzten Mieterhöhung erfolgen und sie muss durch den Vermieter unterschrieben sein. Hat eine Hausverwaltung das Schreiben geschickt, so muss eine Bevollmächtigungserklärung des Vermieters im Original beifügt sein. Fehlt es an der Unterschrift des Vermieters oder der Bevollmächtigungserklärung, kann der Mieter das Erhöhungsverlangen zurückweisen. Hierbei muss er allerdings unverzüglich handeln, da das Zurückweisungsrecht nach 10 bis 14 Tagen erlischt.

 

Soll die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden, so muss diese im Erhöhungsschreiben genannt und begründet werden. Sofern das Mietobjekt im Bereich eines Mietspiegels liegt, kann auf diesen Bezug genommen werden. Ist ein Mietspiegel für den Ort des Mietobjektes nicht vorhanden, so kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen durch ein Sachverständigengutachten oder, die üblichste Form, durch die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen, nachweisen. Hierbei ist es nicht schädlich, wenn die Vergleichswohnungen ebenfalls vom selben Vermieter vermietet werden. Wichtig ist, dass der Mieter die Vergleichswohnungen unzweifelhaft identifizieren können muss, um die Möglichkeit zu haben dort ggf. nachzufragen.

 

Der Mietaufschlag darf derzeit in Brandenburg innerhalb von drei Jahren nicht höher als 20 %, in Berlin nicht höher als 15 % sein. Für die Prüfung der Richtigkeit eines Mieterhöhungsschreibens bleiben dem Mieter der ausgehende Monat, in dem er das Schreiben erhalten hat, plus zwei weitere Monate Zeit. Stimmt er dem Erhöhungsverlangen nicht zu, kann ihn der Vermieter bis zum Ablauf zweier weiterer Monate auf Zustimmung verklagen. Da es noch weit mehr Fehlerquellen gibt, als es möglich ist, in der Kürze dieses Beitrages aufzuzählen, empfiehlt es sich für beide Seiten, anwaltliche Hilfe für die Erstellung oder Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens zu nutzen.