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Veröffentlichungen

Mieter im hohen Alter

Gibt es für ältere Menschen, die eine Wohnung mieten, gesetzliche Sonderrechte? Nein, das Alter eines Mieters spielt vor dem Gesetz keine Rolle. Gleichwohl können für einen alten Mieter – insbesondere mit einem alten Mietvertrag – Besonderheiten zu beachten sein, die dazu führen, dass ihm entweder nicht wirksam gekündigt werden kann, er keine Schönheitsreparaturen ausführen muss und er seinerseits sogar vorfristig den Vertrag beenden kann.

 

Da viele nachteilige mietvertragliche Regelungen im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung gekippt wurden, können alte Verträge vorteilhaft sein. So sind z. B. in den meisten alten Mietverträgen entweder gar keine Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten oder unwirksame. Die Erfolgschancen, dass ein Mieter im hohen Alter, der schon Jahrzehnte in einer Wohnung gewohnt hat, eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters über die gesetzlich verankerte Sozialklausel zu Fall bringen kann, sind höher, als bei einem jungen Mieter, für den der Auszug keine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

Möchte der ältere Mieter aufgrund von Pflegebedürftigkeit den Mietvertrag kurzfristig beenden, so gilt bei einem unbefristeten Mietvertrag die allgemeine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wurde ein Zeitmietvertrag abgeschlossen, kann die Mietzahlungsverpflichtung sogar weit über drei Monate hinausreichen.

 

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages wegen Pflegebedürftigkeit ist allerdings ausnahmsweise möglich: Unter engen Voraussetzungen kann ein anerkanntes, berechtigtes Interesse des Mieters bestehen, wenn dieser unvorhergesehen pflegebedürftig wird, er dadurch ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsaufhebung besitzt und einen Nachmieter stellt, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit ist. Ist dem Vermieter der Nachmieter zumutbar und überwiegt das berechtigte Interesse des Mieters an der vorzeitigen Vertragsaufhebung dem Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages, so kann der Mieter einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages besitzen. Als Faustregel gilt hier, dass das Interesse des Mieters umso höher zu bewerten ist, je länger die Bindung an den Mietvertrag dauern würde.