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Veröffentlichungen

Schützt hohes Alter vor der Eigenbedarfskündigung?

Wird einem Mieter, der schon, wie man so sagt, im hohen Alter ist, der Wohnungsmietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt, stellt sich eventuell die Frage, ob nicht allein schon auf Grund des hohen Alters die Kündigung unwirksam sein könnte. Bei einer Eigenbedarfskündigung wird, sollte es der Mieter auf eine Räumungsklage ankommen lassen und sich hierbei auf die so genannte Härteklausel berufen, vom Gericht immer geprüft, ob die Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietvertrages die Interessen des Vermieters an der Nutzung seines Eigentums überwiegen. Üblicherweise ist bei lang andauernden Mietverträgen die Verwurzelung des Mieters mit dem Standort der Wohnung ein Härtegrund, sollte er durch einen Umzug sein komplettes soziales Umfeld verlieren. Ein weiterer Härtegrund können Erkrankungen des Mieters sein, die ihm einen Umzug unmöglich machen. Sofern diese Härtegründe nicht vorliegen, könnte ja eventuell allein das hohe Alter an sich schon einen Härtegrund darstellen.

 

Recherchiert man diese Frage im Internet, findet man diverse Artikel bekannter Zeitungen, die über das relativ spektakuläre Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.03.2019 zum Aktenzeichen 67 S 345/18 berichten. Wie es in den Meldungen heißt, habe das Landgericht die Abweisung der Räumungsklage allein mit dem hohen Alter der Mieter, 84 und 87 Jahre, begründet und diesen Umstand als ausreichende Härte angesehen, ohne dass es auf konkrete gesundheitliche Umstände oder die langjährige Verwurzelung angekommen sei. Ist man damit also als alter Mieter vor der Eigenbedarfskündigung sicher?

 

Die Antwort lautet: Nein.

 

So sehr das Urteil von Mieterschutzbünden begrüßt und von Vermieterseite abgelehnt wurde, es dürfte wohl kaum Relevanz in der künftigen Rechtsprechung finden. Dies deshalb, da der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 22.05.2019 zum Aktenzeichen VIII ZR 180/18 eine andere Entscheidung des Landgerichts Berlin aufhob und dabei ausdrücklich klarstellte, dass sich für die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, keine allgemeinen Fallgruppen bilden lassen, insbesondere diese Frage nicht allein vom Alter des Mieters abhängen kann. Also nicht allein das Alter, sondern allenfalls ein hohes Alter in Verbindung mit einer Krankheit oder anderen Umständen könnten zu einem Härtefall führen.