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Veröffentlichungen

Die Erbschaft und das Finanzamt

Beim laufenden Einkommen ist die Verpflichtung jedem Bürger klar: Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ist für das vorangegangene Jahr die Einkommensteuererklärung abzugeben. Die im Falle einer Erbschaft bestehende Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wird jedoch vielfach vergessen.

 

Oftmals bleibt die vergessene Steuererklärung ohne Konsequenzen, da aufgrund der relativ hohen Freibeträge von Ehegatten oder Kindern keine Steuerpflicht entsteht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Personen mit geringeren Freibeträgen durch ein Testament als Erbe eingesetzt werden. 

Wird z.B. das Hausgrundstück von den Großeltern auf den Enkel übertragen, so hat dieser lediglich einen Freibetrag von 51.000,00 €, der gerade im Falle eines Grundstücks schnell überschritten wird. "Noch schlimmer" wird es, wenn der Lebensgefährte als Erbe eingesetzt wurde, hier existiert lediglich ein Freibetrag von 5.100,00 €.

In diesen Fällen bekommt der Erbe nicht nur Post von der Erbschaftsteuerstelle mit Steuernachforderungen, sondern wird zugleich von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn informiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt von einer Erbschaft erfährt, ist sehr hoch. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird das Finanzamt schon wegen der Erstellung eines neuen Grundsteuermessbescheides informiert. Bei Kontoguthaben sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, im Erbfall eine Meldung über die Höhe der Kontoguthaben an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. 

Um die nicht nur unangenehmen, sondern auch teureren Folgen eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden, ist in jedem Fall die zeitnahe Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung anzuraten. Hierbei sind die Vermögenswerte anzugeben, allerdings müssen auch die der Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, steuerpflichtig ist schließlich nur der "Nettowert" des Nachlasses.

Gehören Grundstücke zum Nachlass ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Die Bewertungsvorschriften des Finanzamtes stellen auf die Grundstückswerte des Jahres 1996 ab. Gerade in unserer Region sind die Werte von Immobilien in den letzten zehn Jahren jedoch gravierend gefallen. Der Wertansatz mit dem Stichpunkt 1996 ist in vielen Fällen für den Steuerpflichtigen nachteilig. Dieser Tatsache kann der Erbe durch Vorlage eines aktuellen Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen entgegentreten. Ob die Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens durch die eventuelle Steuerersparnis gerechtfertigt sind, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.