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Veröffentlichungen

Steuerliche Förderungen von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen bzw. Elektrofahrrädern

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, so sind in der Regel für jeden Kalendermonat 1 % des Bruttolistenpreises einschließlich der Kosten für die Sonderausstattung als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Hierbei handelt es sich um die sogenannte 1 %-Methode. Bisher galten für Elektro- und Hybridfahrzeuge Sonderregelungen in der Form, dass Abschläge pro Kilowattstunde der Batteriekapazität vorgenommen werden konnten. Im Koalitionsvertrag war eine besondere Förderung der Elektromobilität vereinbart, diese wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 zeitlich befristet geschaffen. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die nach dem 31.12.2018, jedoch vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, wird nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angenommen. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil halbiert sich daher. Diese Regelung soll auch entsprechend gelten, wenn ein Fahrtenbuch geführt und die Kosten im Verhältnis der nachgewiesenen privaten und betrieblichen Fahrten aufgeteilt werden. Extern aufladbare Hybrid- / Elektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllen, d. h. sie dürfen entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenem Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km aufweisen.


Nach einem entsprechenden Erlass der Bundesländer zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern sind diese dem entsprechenden Elektro-PKW gleichzustellen. Dies betrifft Elektrofahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterstützen.


Das Laden von Elektrofahrzeugen durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber, d. h. die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Stroms, muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die entsprechenden Vergünstigungen gelten auch für Unternehmer, welche ihr Fahrzeug sowohl privat als auch dienstlich nutzen. In all den vorgenannten Fällen ist entscheidend, dass der Kaufvertrag über das Fahrzeug zwischen dem 01.01.2019 und dem 01.01.2021 abgeschlossen wird.


Eine weitere Förderung ist in dem Erlass der Kraftfahrzeugsteuer zu sehen. Bei Elektrofahrzeugen, welche vor dem 31.12.2020 zugelassen werden, entfällt die entsprechende Kfz-Steuer. Hier gilt das Datum der Erstzulassung und nicht der Anschaffung. Der Erlass der Kfz-Steuer ist auf 10 Jahre ab dem Datum der Erstzulassung befristet. Diese Vergünstigung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge, nicht für Hybridelektrofahrzeuge.