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Veröffentlichungen

Geschäftsmodell Abmahnung im Urheberrecht

Urheberrechtsverletzungen durch illegalen Download von Musik- oder Filmwerken über Tauschbörsen werden mittlerweile massenhaft begangen und daher als Kavaliersdelikte angesehen.

 

Straftatbestände, die mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, schrecken da nicht ab. Das zeigt jedenfalls die Praxis und die Anzahl der täglich von auf solche Fälle spezialisierten Kanzleien versandten Abmahnungen. Wenn auch die Strafandrohung nicht präventiv auf Nutzer illegaler Tauschbörsen einwirken konnte, so führte die zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche von Urheberrechtsinhabern dann aber zumeist schnell zu Einsicht. In den Briefen, welche die Betroffenen zugesandt bekommen, wird neben horrenden Anwaltskosten zudem mit Schadensersatz und Auskunftsansprüchen gedroht. 

 

Bei Nichtreaktion, in erster Linie bei Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung, werden diese z.B. im Wege eines Eilverfahrens dann auch schnell durchgesetzt, wobei ein Teil der angerufenen Gerichte, so scheint es jedenfalls, zu Gunsten der Musik- oder Filmindustrie fast unreflektiert den behaupteten Vorwurf der Urheberrechtsverletzung als gegeben ansieht und entsprechenden Anträgen oder Klagen stattgibt. Dies zeigt besonders die rechtlich differenziert zu beurteilende Frage, gegen wen sich denn ein solcher Unterlassungsanspruch zu richten hat. In erster Linie ist dies der Verletzende, also der Täter der Urheberrechtsverletzung. Da dieser jedoch aufgrund der Anonymität des Internets schwer zu ermitteln ist, denn entdeckt wird die Urheberrechtsverletzung durch die im Internet hinterlassene IP-Adresse, die einem bestimmten Telefonanschluss zugeordnet ist, greift man schnell auf den Inhaber des Telefonanschlusses zurück. So lautet dann der Vorwurf der Massenabmahnungen, dass der Betroffene Täter sei und auf jeden Fall Störer, da er als Anschlussinhaber alle Maßnahmen zu ergreifen habe, um solche Handlungsweisen zu verhindern. 

 

Den Gerichten genügte dieser Vortrag, jedenfalls bislang, wenngleich er nicht den prozessualen Beweislastregeln entsprach. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln nunmehr entschieden, dass der Rechteinhaber sich schon entscheiden muss, ob er den Gegner nun als Täter oder als Störer wegen seiner Anschlussinhaberschaft in Anspruch nehmen will. Die bloße Behauptung, wenn das Eine nicht vorläge, dann zumindest doch das Andere, genüge jedenfalls nicht. Solche Konstellation, d.h. das Auseinanderfallen von Täter und Störer als Anschlussinhaber, tritt immer dann auf, wenn mehrere einen Anschluss, wie in Familien üblich, benutzen. Lassen Sie sich daher bei Eingang einer solchen Abmahnung auf jeden Fall rechtlich beraten, um nicht vermeidbare Verfahrens- und Anwaltskosten zu verursachen.