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Veröffentlichungen

Altanschließer, schon wieder?

Die Vorgeschichte ist vielen bekannt. Wegen der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit durch die Zweckverbände Bescheide gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetzt Brandenburg (KAGBbg) zu erheben, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 08.03.2013 Az.: - 1 BvR 2457/08 -, eine vergleichbare Regelung des bayrischen Kommunalabgabengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Gebot der Rechtsicherheit als wesentlichen Bestandteil des in Art. 20 Abs. 2 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips für verfassungswidrig erklärt. 

Zur Begründung führte es aus, dass das Rechtstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit gegen das Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit eine Regelung verlangt, wonach der Einzelne bestimmen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einem Beitragsbescheid zu rechnen hat. 

Während das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg nach dem Bekanntwerden des o. genannten Beschlusses eine Vergleichbarkeit der bayrischen mit der brandenburgischen Rechtslage leugnete, hat das BVerfG mit Beschluss vom 03.09.2013 Az.: - 1 BvR 1282/13 - festgestellt, dass auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAGBbg wegen derselben verfassungsrechtlichen Bedenken verfassungswidrig ist. Daraufhin reagierte der Gesetzgeber und führte eine Regelung ein, die es ermöglicht, noch bis zum 31.12.2015 Beiträge zu erheben. Der Gesetzgeber in Brandenburg schuf hierzu eine eigenständige Regelung, die zum einen eine Verjährungshemmung von 10 Jahren vorsieht und zum anderen eine Festsetzungsverjährung von 15 Jahren. Der Fristenlauf beginnt damit am 03.10.1990 und endet am 31.12. diesen Jahres. Diese Regelung des § 19 KAGBbg ist sehr umstritten, hier begegnen insbesondere die Begründungsansätze für die Verjährungshemmung erheblichen Bedenken, da von einer Hemmung der Verjährung ausgegangen wird, weil es 10 Jahre nach der Deutschen Einheit erhebliche Probleme in der Umsetzung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegeben habe. Dass das nicht Jeden überzeugt, leuchtet ein, da insbesondere die Übergangs- und Ausnahmevorschriften erst im Dezember 2013 in das Gesetz eingeführt wurden.

Einige Grundstückseigentümer konnten bereits ihre Verfahren vor dem BVerfG in Karlsruhe anhängig machen. Das BVerfG hat diese Beschwerden nicht einfach zurückgewiesen, sondern nunmehr das Bundes- und das Landesjustizministerium aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Das bedeutet, dass aus Karlsruhe eine interessante Entscheidung zu erwarten ist.