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Veröffentlichungen

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zur Verjährungsregelung, die insbesondere die Altanschließer in Brandenburg betrifft.

(Beschluss vom 03.09.2013, 1 BvR 1282/13)

 

Bekanntlich will der Gesetzgeber in Brandenburg die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg ändern, da bereits am 05.03.2013 das Bundesverfassungsgericht bezüglich einer ähnlichen Regelung des bayerischen Kommunalabgabengesetzes entschieden hatte, dass die dortige Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt.



Nunmehr hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss auch zur Brandenburger Regelung geäußert. Zwar hatte die Beschwerde des Brandenburgers keinen Erfolg, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft war, jedoch führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus, dass auch gegenüber der Brandenburger Regelung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.



Das Kommunalabgabengesetz in Brandenburg fordert für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer "rechtswirksamen“ Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss. Sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 HS 2 
einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.



Der Brandenburger Landesgesetzgeber möchte das aus seiner Sicht bestehende Problem damit lösen, dass er eine zeitliche Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist im Gesetz normiert, wonach die Festsetzung von Abgaben zum Beispiel gegenüber Altanschließern nach einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Ob eine Neuregelung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichtes Bestand haben wird, bleibt ebenso abzuwarten wie diese Neuregelung.



Jedenfalls sollten alle Betroffenen, ob Altanschließer oder auch Grundstückseigentümer, die bereits schon einmal Bescheide für die wasser- und abwasserseitige Erschließung bekommen hatten und nun noch mehr zahlen sollen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einreichen.