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Veröffentlichungen

Altanschließerbeiträge nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013, Az.: BVerfG 1 BvR 2457/08

Viele Altanschließer haben grundsätzliche Bedenken, dass sie mit Beitragsbescheiden für die wasser- und abwasserseitige Erschließung ihrer Grundstücke nach Jahrzehnten noch veranlagt werden können.

 

Brennpunkt der Diskussionen ist die aktuelle gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Danach beginnt die 4-jährige Festsetzungsverjährung erst, wenn es eine rechtswirksame Satzung gibt, aufgrund derer die Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einer ähnlichen Regelung des Artikel 13 Abs. 1 Nr. 4 b), cc) des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes auseinandersetzen müssen. Die dortige Regelung sieht vor, dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig, da sie gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt. Danach muss eine Regelung grundsätzlich sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. 

 

Letztlich trifft dies ebenso auf die Brandenburger Regelung zu, die dazu führt, dass Altanschließer noch nach Jahrzehnten veranlagt werden können. Natürlich betonen die Aufgabenträger die Unterschiedlichkeit der beiden gesetzlichen Regelungen, jedoch haben beide Regelungen zum Problem geführt, dass es im Einzelnen für den betroffenen Grundstückseigentümer kaum möglich ist, den Beginn der Festsetzungsverjährung zu bestimmen.



Jeder betroffene Altanschließer sollte auf jeden Fall Widerspruch gegebenenfalls auch Klage erheben, bis es zu einer höchstrichterlichen Klärung gekommen ist.