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Veröffentlichungen

Das Fürsorgerecht gegenüber Verstorbenen

Stirbt ein Angehöriger, so stellt sich für die Hinterbliebenen oft die Frage, auf welche Art und Weise die Beisetzung erfolgen soll. Häufig wird hierbei darüber gestritten, wer über die Abwicklung der Bestattung entscheiden darf, wer also das Recht der Totenfürsorge hat. Dieses Recht steht übrigens nicht automatisch den Erben zu. 


Ein Leichnam steht in niemandes Eigentum, solange er zur Bestattung vorgesehen ist. Deshalb gehört der Leichnam nicht zum Nachlass. Dasselbe gilt für Implantate, künstliche Körperteile des Verstorbenen und das Zahngold und zwar solange eine feste Verbindung dieser Gegenstände mit dem Leichnam besteht. 
Der Erblasser kann noch zu Lebzeiten, etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus Bestand haben soll, bestimmen, wem er die Totenfürsorge anvertrauen möchte. Dieser Person können auch Vorgaben über die Bestattung gemacht werden. Fehlen solche Anweisungen oder ist der letzte Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach gewohnheitsrechtlichen Vorgaben und auch nach landesrechtlichen Bestattungsgesetzen die nächsten Angehörigen berechtigt, das Totenfürsorge- und Bestattungsrecht auszuüben. Zu allererst obliegt dieses Recht dem Ehegatten, nachrangig den Kindern und dann weiteren Verwandten. Ist der Berechtigte nicht Erbe, so kann er die Kosten der Bestattung gegenüber den Erben geltend machen. 


Liegen Indizien für ein Gewaltverbrechen vor, muss der bestattungspflichtige Angehörige beachten, dass die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche zu einem Bestatter die Staatskasse trägt, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft die Überführung der Leiche zum Zweck der Obduktion zu einem bestimmten Bestatter anordnet.


Ist der Erblasser nicht an dem Ort bestattet, den er selbst zu seiner letzten Ruhestätte bestimmt hatte, kann der Totenfürsorgeberechtigte die Leichenumbettung vornehmen. Er hat sogar die Pflicht, den Willen des Erblassers umzusetzen. Der Erblasserwille geht dann der Achtung der Totenruhe vor.