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Veröffentlichungen

Wer mein Erbe wird bestimme ich?

Grundsätzlich kann jedermann frei bestimmen, an wen das übrig gebliebene Vermögen vererbt wird. Man kann die eigenen Kinder, den Ehegatten, den besten Freund oder auch einen Verein in seinem Testament als Alleinerben einsetzen und so zum Rechtsnachfolger nach dem eigenen Tod machen. Darüber hinaus kann man ein einmal errichtetes Testament aber auch jederzeit abändern. Etwa dann, wenn man sich mit den zuvor bestimmten Erben überwirft. Das deutsche Erbrecht sieht allerdings zwei Möglichkeiten vor, diese Freiheit des Erblassers einzuschränken. Geht der Erblasser etwa einen Erbvertrag ein oder verfasst er gemeinsam mit seinem Ehegatten ein sog. gemeinschaftliches Testament, dann sind Änderungen des letzten Willens nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich.

 

Während sich der Erblasser im Wege eines Erbvertrages zu Gunsten des darin benannten Erben bindet, können Ehegatten gemeinsam Verfügungen in einem Testament festlegen, die der andere Ehegatte allein nicht mehr widerrufen kann. Der Sinn dieser wechselbezüglichen Verfügungen besteht darin, den einmal gemeinschaftlich beschlossenen Willen zu erhalten. Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament stehen also regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis. Zu Lebzeiten beider Ehegatten können sie nur gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden. Verstirbt ein Ehegatte, so kann der Überlebende keine anderen, widersprechenden Verfügungen mehr treffen.

 

Es gilt hierbei zu beachten, dass jede einzelne Verfügung für sich genommen wechselbezüglich sein kann. Wenn dies im Testament nicht ausdrücklich geregelt wird, müssen die Verfügungen für sich genommen ausgelegt werden. Es muss danach bestimmt werden, was der oder die Erblasser wollten. Dabei kann es häufig zu Problemen kommen. Oft wird nicht klar, ob die getroffene Verfügung tatsächlich mit einer anderen Verfügung stehen und fallen soll. Klassisches Beispiel für eine Wechselbezüglichkeit ist die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Ein Ehegatte setzt dabei den anderen unter der Bedingung zum Erben ein, wenn er selbst nach dem Tode des anderen Ehegatten dessen Erbe wird. Anders kann es sich bei der Erbeinsetzung von Kindern als Schlusserben verhalten. Hier ist nicht immer klar, ob diese Verfügung von beiden Ehegatten als bindend gewollt war. Ist eine wechselbezügliche Verfügung im Testament enthalten und keine Änderungsklausel aufgenommen, so ist der hierdurch begünstigte Erbe vor Veräußerungen oder sonstigen Verfügungen des Erbes weitgehend geschützt. Auf eine genaue Abfassung des Testaments ist daher großer Wert zu legen, um tatsächlich dem letzten Willen Rechnung zu tragen.