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Veröffentlichungen

Reformen im Erbrecht

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt in ganz Europa (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) die EU-Erbrechtsverordnung.

Dies hat Folgen für das deutsche Erbrecht, insbesondere dann, wenn sich der Nachlass oder Teile davon im Ausland befinden oder der Erblasser selbst im Ausland lebte. Erfolgte die Beurteilung, welches Recht auf die Regelung der Erbauseinandersetzung anzuwenden war, bisher danach, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, so wird nun nach dessen „gewöhnlichen Aufenthalt“ gefragt.

Aus deutscher Sicht kommt es also darauf an, wo sich der Erblasser für gewöhnlich bis zu seinem Tod aufgehalten hat. Wenn und soweit keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, aus der eine eindeutige Rechtswahl für das deutsche Recht ersichtlich ist, so kann unter Umständen auch ein ausländisches Recht für die Nachlassauseinandersetzung Anwendung finden. Lebt der deutsche Erblasser bis zu seinem Tod in Großbritannien, so kommt für ihn aus dem Blickwinkel des deutschen Erbrechts nunmehr englisches Recht zur Anwendung. Für Pflichtteilsberechtigte kann dies den Verlust ihrer Pflichtteilsanrechte bedeuten, da das englische Recht kein Pflichtteilsrecht kennt. In jedem Fall sollte bei der Regelung des Nachlasses noch mehr auf eine klar formulierte letztwillige Verfügung geachtet werden. Die weitere Lebensplanung sollte dabei unbedingt Beachtung finden.