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Veröffentlichungen

Fast keine Vorfälligkeitsentschädigungen mehr bei Verbraucherdarlehen

Der Gesetzgeber hat Mitte des Jahres fast unbemerkt Regelungen für Verbraucherkreditverträge, nämlich die §§ 499 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuches, neu geregelt.

Die wichtigste Neuregelung ist § 502 Abs. 2 BGB neue Fassung (n.F.), wonach der Verbraucher nun berechtigt ist, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Gemäß § 502 BGB n.F. steht dem Darlehensgeber (in der Regel der kreditierenden Bank) in diesem Fall aber als pauschalierter Schadensersatz ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dieser beträgt 1 % des zurückgezahlten Betrages, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nur 0,5 %. In der Vergangenheit sind von den Kreditinstituten in der Regel Vorfälligkeitsentschädigungen von 5 bis 10 % berechnet worden.

Verbraucher können in Zeiten gesunkener Zinsen nun selbst entscheiden, ob sie mit dem Neuabschluss eines zinsgünstigeren Darlehens, mit welchem das alte Darlehen abgelöst wird, und der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bessergestellt sind, als mit einer Fortführung des Kredits. Leider gilt diese Vorschrift nicht für grundpfandrechtgesicherte Immobiliendarlehen gemäß § 503 Abs. 1 BGB. Attraktiv kann aber eine Neufinanzierung bei alten Fahrzeugfinanzierungen mit zumeist noch höheren Zinsen von vor 2 bis 3 Jahren sein. Auch die geänderten Kündigungsfristen für Verbraucherkredite und -darlehen sind verbraucherfreundlich geworden. Verbraucher können nun unbefristete Kredite jederzeit kündigen. In einem Darlehensvertrag darf für den Kreditnehmer nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart werden. Diese Neuregelungen sind fast unbemerkt geblieben, da natürlich die Kreditwirtschaft kein Interesse daran hat, dass Altdarlehen mit hohen Zinsen durch zinsgünstigere neue Darlehen ersetzt werden. Man sollte sich auf jeden Fall laufende Finanzierungen anschauen unter dem Blickwinkel, ob durch eine Neufinanzierung nicht ein erheblicher Einspareffekt erzielt werden kann.