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Veröffentlichungen

Schadensersatz bei Schwarzarbeit - geht das?

Wenn auf Juristendeutsch von einem Vertrag mit einer "ohne-Rechnung-Abrede“ gesprochen wird, heißt das auf gut Deutsch, es handelt sich um Schwarzarbeit. Dass Leistungen am Finanzamt vorbei erbracht werden, soll ja gelegentlich vorkommt, mitunter auch bei Handwerkeraufträgen.

Was passiert allerdings, wenn beim illegalen Steuersparen etwas schief geht? Gemeint ist hierbei nicht das Auftauchen der Steuerfahndung, sondern wenn der Handwerker mangelhaft gearbeitet hat. Weit verbreitet ist immer noch die Auffassung, dass der Auftraggeber dann eben Pech gehabt hätte. Gerichte haben hierzu ja auch lange argumentiert, dass wegen der vereinbarten Schwarzarbeit das gesamte Rechtsgeschäft nichtig sei und folglich keine Schadenersatzansprüche wegen einer Schlechtleistung geltend gemacht werden könnten.

Diese Rechtslage gilt allerdings seit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 jedenfalls bei Bauaufträgen nicht mehr. Der BGH sagt, wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers. Hat also ein Handwerker seine Bauleistung mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der "ohne-Rechnung-Abrede“  führe zu einer Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.

Gleichwohl hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Urteile nicht generell auf Schwarzarbeit übertragbar seien, sondern den Besonderheiten von Bauverträgen Rechnung tragen. Ebenso war es bei den entschiedenen Fällen von Bedeutung, dass die beklagten Handwerker berufsrechtlich zu den Arbeiten befugt, also nicht grundsätzlich illegal tätig waren.