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Veröffentlichungen

Bauen mit Netz und doppeltem Boden - geht das?

Besonders in der Baubranche ist es in der heutigen Zeit besonders wichtig, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vertragspartners richtig einzuschätzen bzw. sich gegen die Folgen einer Insolvenz rechtzeitig abzusichern. Dies gilt sowohl für Bauherren als auch für Unternehmer.

Der Bauherr kann bereits im Bauvertrag durch Festlegung eines dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechenden Zahlungsplans sein Risiko verringern. Die Abschlagszahlungen übersteigen zu Beginn häufig den Wert der bis dahin erbrachten Arbeiten. Eine Insolvenz in dieser Bauphase führt dann dazu, dass das Geld für eine Fertigstellung der Arbeiten durch ein anderes Unternehmen nicht mehr ausreicht. Weitere Abhilfe schafft hier die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung durch Einbehalt bzw. Hinterlegung einer Geldsumme oder Stellung einer Bürgschaft. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert z. B. die Ansprüche auf fristgerechte und abnahmefähige Herstellung des Werkes, während die Gewährleistungsbürgschaft die nach Abnahme vom Unternehmer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht auszuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten betrifft.

Gerade im letzten Fall steht dem Bauherrn über die gesamte Gewährleistungsdauer von bis zu fünf Jahren ein erhebliches Druckmittel zur Verfügung. Immer bedarf es jedoch einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung über eine zu leistende Sicherheit, die zudem schriftlich fixiert werden sollte. Insbesondere reicht es in diesem Zusammenhang - entgegen einem immer wieder auftretenden Irrtum - nicht aus, einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B abzuschließen. Auch die VOB/B setzt in § 17 Nr. 1 Abs.1 eine zusätzliche Vereinbarung über Sicherheiten voraus. Für die einzelnen Arten der Sicherheitsleistung gelten dann besondere Voraussetzungen. So ist einbehaltenes Geld regelmäßig auf Sperrkonten einzuzahlen. Abhängig von der Art der Sicherheitsleistung sind vor einem Rückgriff auf diese weitere Schritte vom Bauherrn, so das Setzen einer Frist, ggf. mit Ablehnungsandrohung, einzuleiten. 

Auch dem Bauunternehmer stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Steht das Baugrundstück im Eigentum des Auftraggebers, kann er unter Umständen die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen. Eine echte Absicherung ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Grundstück nicht bereits erheblich vorbelastet ist. Jeder Unternehmer kann, auch wenn dies nicht vereinbart ist, Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile seiner zu erbringenden Werkleistung verlangen. Das zunächst nur in § 16 Nr. 1 VOB/B verbriefte Recht gilt seit dem 01.05.2000 für alle Werkverträge. 

In bestimmten Fällen kann der Bauunternehmer zudem eine Sicherheit vom Auftraggeber verlangen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer seine Arbeiten einstellen oder nach Androhung und Ablauf der Nachfrist den Vertrag kündigen. Man sollte sich aber bewusst machen, dass durch eine Arbeitsverweigerung bestehende Spannungen verstärkt und durch übereilte Kündigungsandrohungen sogar der Vertrag aufgelöst werden kann.