Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Rückübertragungsansprüche zu 90 % entschieden

Rechtsanwalt Sobczak aus Zossen hat seit der Wende hunderte von Verfahren im Zusammenhang mit Rückübertragungsansprüchen bzw. Sachenrechtsbereinigung geführt.

Ein Interview des Wochenspiegell mit RA Klaus Sobczak

Wochenspiegel: Wie nun bekannt gegeben wurde, sollen 90 % der Rückübertragungsansprüche entschieden worden sein. Damit dürfte die Problematik der Rückübertragungsansprüche und damit die Sicherung der „Häuslebauer“ bzw. die Sicherheit der Nutzer von Wochenendgrundstücken ja zwischenzeitlich erledigt sein ?
RA Sobczak: Die Zahlen, die hier bekanntgegeben werden, sind leider irreführend.
Gegenwärtig haben noch viele Bürger unserer Region mit dieser Problematik zu tun. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass zwar die Bescheide der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich der Rückübertragungsproblematik zu großen Teilen ergangen sind, dass aber immer noch viele Widerspruchsverfahren laufen.
Wochenspiegel: Muss man damit rechnen, dass dort ernsthaft anders entschieden wird als durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen in den Kreisen ?
RA Sobczak: Selbstverständlich muss man damit rechnen, denn eine große Zahl von Entscheidungen wurden auch in der Vergangenheit im Widerspruchsverfahren nochmals verändert. Häufig beginnt erst dort die eigentliche Auseinandersetzung detailliert und hart.
Während in der Phase der Vorbereitung des Bescheides noch alle Seiten mehr oder minder davon ausgehen, dass die Ämter alles schon automatisch regeln werden, wird spätestens im Widerspruchsverfahren die Auseinandersetzung härter, weil es hier bereits einen Unterlegenen gibt. Nicht zufällig wird auch häufig gerade im Widerspruchsverfahren erstmals ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der selbstverständlich hier neue Aspekte ins Spiel bringt.
Wochenspiegel: Mit dem Widerspruchsbescheid allerdings wird man dann wohl leben müssen, oder?
RA Sobczak: Das mag zwar so scheinen, nach unseren Erkenntnissen allerdings, gehen ca. 80 % der Fälle anschließend in ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ziel dieses Verfahrens ist nochmals in aller Regel die Änderung des Bescheides oder des Widerspruchsbescheides. Die Verwaltungsgerichte Potsdam bzw. Cottbus, die für unsere Region zuständig sind, arbeiten hier auf Hochtouren. Es gibt eine umfangreiche und sehr differenzierte Rechtsprechung zu den Fragen der Rückübertragungsansprüche.
Wochenspiegel: Ist die Sache dann mit einem Urteil des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen oder gibt es hier noch mehr Instanzen?
RA Sobczak: Nein, in aller Regel ist das Verwaltungsgericht die „letzte Instanz“. Zwar ist theoretisch eine Revision auch dieses Urteiles möglich, aber das erfordert ganz spezielle Voraussetzungen, die selten vorliegen, weshalb die Revision normalerweise nicht zugelassen wird. Dennoch ist für viele auch dann das Verfahren noch nicht abgeschlossen. 
Wochenspiegel: Wieso, was wäre nun noch zu klären?
RA Sobczak: Nun, in einer großen Zahl von Fällen entstehen Sachenrechtsbereinigungsansprüche, die dann in gesonderten Verfahren geklärt werden müssen. Viele haben noch gar nicht erkannt, dass zwar die Rückübertragung des Grundstückes stattfand, sie aber dennoch, oder gerade deshalb, eine zweite Chance aufgrund des Sonderankaufrechtes durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhalten haben. Wir erleben zunehmend, dass Mandanten zu uns kommen, nachdem scheinbar alle „Messen gesungen“ sind und wir ihnen sagen können, hier gibt es eine weitere, nämlich die Sachenrechtsbereinigungschance. In anderen Fällen ist oft nicht bekannt, dass es Anrecht auf Rückzahlung der 1990 gezahlten Kaufpreise gibt, oder dass trotz Rückübertragung und ohne Sachenrechtsbereinigung dennoch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung existieren. Es gibt jedenfalls eine Vielzahl in der Folge des Gesamtproblems noch zu klärender Fragen.
Wochenspiegel: Aber das sind ja unendlich lange und sicher auch teure Rechtswege, die viele doch sicherlich scheuen.
RA Sobczak: Es stimmt. Die Wege sind sehr lang und man kann es vielen gar nicht zumuten. Aber die Problematik selbst ist doch meines Erachtens so wichtig, dass nur zu empfehlen ist, sich eine individuelle Antwort in einer Beratung bei einem auf den Gebieten der offenen Vermögensfragen und der Sachenrechtsbereinigung erfahrenen Anwalt zu holen. Dieser kann mit Sicherheit die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten ziemlich genau benennen. Danach kann sich jeder entscheiden, ob und in welcher Weise er sein Recht verfolgen will.
Wochenspiegel: Wir danken für das Gespräch.