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Veröffentlichungen

Wenn viele Hunde an einem Knochen beißen

Der Hund als Scheidungskind

 

Dass an deutschen Gerichten im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erbittert um alles und jeden gestritten wird, ist bekannt. Neben Fragen des Unterhalts sind es oftmals die Kinder, die im Mittelpunkt der streitigen Auseinandersetzung der ehemals Verliebten stehen. Bei der erzwungenen Klärung des Sorge- und Umgangsrechts verlieren nicht zuletzt die noch gemeinsamen Sorgeberechtigten als auch die beteiligten Professionen leider immer öfter das Wesentliche aus den Augen: das „Streitobjekt“ selbst, das Kind. Aber auch wer keine Kinder hat, ist vor Umgangsrechtsanträgen im Scheidungsverfahren nicht gefeit. Dies beweist jedenfalls eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm. Die dortigen Ehegatten lebten bereits dauerhaft getrennt, die Scheidung war reine Formsache. Ja wenn da nicht die Frage des Verbleibs des während der Ehe gemeinsam angeschafften Hundes noch zu klären gewesen wäre. Beide Ehegatten beanspruchten die Sorge um den Hund. Der Ehemann gab schlussendlich nach und stimmte einem dauerhaften Verbleib bei der Ehefrau zu. Im Gegenzug verlangte er jedoch die Einräumung des Rechts „den Hund an jeweils zwei Wochentagen von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr nutzen zu können.“ 

 

Da sich die Hundseltern nicht einigen konnten, sollte nun eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden. Der begehrte Antrag wurde jedoch abgelehnt; keine Aussicht auf Erfolg. Die Regelungen des Umgangsrechts seien auf den vorliegenden Fall nicht zugeschnitten, denn ein Hund unterfalle nun einmal nicht dem Merkmal „Kind“. Auch die Regelungen zur Aufteilung von Haushaltsgegenständen während der Trennung und nach der Scheidung können nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Tiere unterfallen zwar dem weiten Begriff der Haushaltsgegenstände, jedoch bezweckt die Hausratsaufteilung die Verteilung derselben auf die Ehegatten zur ausschließlichen Nutzung, und nicht wie vorliegend erstrebt, die Regelung einer nur zeitweisen Nutzung in der Art eines Umgangsrechts. Im Ergebnis: Antrag abgewiesen. Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt, dachte wahrscheinlich der Ehemann, doch Gesetz ist Gesetz. Abseits der humoristischen Betrachtung der Entscheidung dürfte das Regelungsbedürfnis aus Sicht des Ehemannes durchaus klar und in Teilen auch nachvollziehbar sein. Denn des Deutschen liebstes Tier ist nun mal der Hund. Doch wie das Problem lösen? „Am Besten im Vorfeld“, sagt da der Jurist. Zum Beispiel durch Anschaffung des Tieres durch nur einen Ehegatten, der dann Alleineigentum hieran erwirbt. Oder aber durch Abschluss ein Ehevertrages, der eine Regelung hierüber enthält. So ließe sich der Streit vermeiden. HUNDertpro!