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Veröffentlichungen

Mehr Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht

Gemäß § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut, für die ersten drei Lebensjahre des Kindes für seine, auf die Ehe bezogene Betreuungsarbeit, Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen.

 

Mit einer Entscheidung vom 18.03.2009 hat der BGH entschieden, dass der betreuende Elternteil, dessen Kind älter als drei Jahre ist, unter Berücksichtigung besonderer Umstände auch weiterhin 
Betreuungsunterhalt verlangen kann. Eine Einzelfallbetrachtung muss jedoch zwingend durchgeführt werden. Das Gesetz spricht insoweit von Billigkeitsgründen. Das bedeutet, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte darlegen und beweisen muss, dass ihm wegen kindesbezogener Gründe die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, auch über das dritte Lebensjahr hinaus, nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall war das Kind bereits 8 Jahre alt und wurde von der Mutter allein betreut, die u. a. wegen eines chronischen Asthmaleidens des Kindes die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ablehnte und den geschiedenen Ehemann und Vater des Kinders weiterhin auf nachehelichen Betreuungsunterhalt in Anspruch nahm. Der BGH wies in seinem Urteil den Fall zur erneuten Entscheidung an das KG Berlin zurück mit dem Hinweis, dass dieses zu sehr auf das Alter des Kindes abgestellt und zu wenig die Umstände des Einzelfalles hinreichend aufgeklärt habe. Damit wandte sich der BGH ausdrücklich gegen die Einführung eines Altersphasenmodells, wonach die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils starr an das Alter des Kindes gekoppelt ist. Konkret bedeutet dies, dass zur Bejahung eines verlängerten 
Betreuungsunterhaltsanspruchs eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bestehen muss. Diese kann bereits dann vorliegen, wenn eine intensive Betreuung, auch orientiert an den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstadium des Kindes, in einer öffentlichen Betreuungseinrichtung nicht (umfassend) gewährleistet werden kann. Ferner zu berücksichtigen sind Krankheiten des Kindes, die eine erhöhte Betreuung erforderlich machen. Aber auch sonst ist bei der Abwägung zu bedenken, dass der Betreuungsbedarf des Kindes die alleinige 
Betreuung in einer Betreuungseinrichtung in der Regel übersteigt. Der darüber hinausgehende Betreuungsaufwand am Nachmittag und Abend, der oftmals ausschließlich durch den alleinerziehenden Elternteil zu erbringen ist, sollte nicht unterschätzt werden. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass Beruf und Familie vereinbar bleiben müssen. Die Vorteile für die Entwicklung des Kindes bei einer umfassenden Betreuung durch den einen Elternteil über das dritte Lebensjahr hinaus, sollten hierbei nicht unterschätzt werden, haben doch Scheidungskinder unter der Trennung der Eltern nicht zuletzt am meisten zu leiden.