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Veröffentlichungen

Im Begriffsdschungel des Unterhaltsrechts

Im Beratungsalltag eines Anwalts, der auch im Familienrecht tätig ist, ergeben sich immer wieder Probleme mit unterschiedlichen Auffassungen von Begriffen, die den Ratsuchenden durch Medien, Literatur und Erstberatungen, z. B. beim Jugendamt, bekannt wurden.

 

Begriffe, wie angemessener Unterhalt, Betreuungs- und Barbedarf, Bedarfstabellen, Unterhaltsrichtlinien, Düsseldorfer Tabelle, Selbstbehalt, Sonderbedarf, Eigenbedarf, müssen sortiert und strukturiert werden. Angesichts knapper Kassen und hoher Arbeitslosigkeit leidet im Trennungsfall schnell der alleinerziehende Elternteil, aber auch die Kinder unter der fehlenden Bereitschaft des anderen, sein Einkommen der übrigen Familie zur Verfügung zu stellen. Welcher Unterhaltsbetrag ist richtig? Was ist zu beachten? 

Die Jugendämter erteilen Auskunft u. a. zur Frage, was unter Beachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben erreichbar sein kann. Es ist jedoch schon vorgekommen, dass eine Urkunde vor dem Jugendamt nicht mit den Berechnungsmethoden der zuständigen Gerichte oder den Tabellen übereinstimmte. Der Düsseldorfer Tabelle, die grundsätzlich auch in unserem Landkreis Anwendung findet, liegt eine richterlich gewollte Konzeption zugrunde. Es handelt sich um eine Bedarfstabelle, d. h., sie weist den Geldbedarf des Kindes aus, welchem, wenn man den Gesamtbedarf errechnen will, immer der Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils in gleicher Höhe hinzugerechnet wird. 

Die Bedarfssätze für nichteheliche Kinder der verschiedenden Altersstufen sind diejenigen des amtlich festgesetzten Regelbedarfs und werden an der unteren Arbeitnehmereinkommensgruppe orientiert. Ein höherer Verdienst des nichtehelichen Vaters führt dann prozentual zu einem höheren Bedarf zum Regelunterhalt. Die höheren Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle decken prinzipiell zusätzliche Bedürfnisse im Bereich von Ausbildung, Freizeit, Erholung und Kultur ab. Hiervon zu unterscheiden wären Fälle von Sonderbedarf. Unter Eigenbedarf versteht man den Betrag, der zur Deckung des Bedarfs des Schuldners erforderlich ist. 

Man unterscheidet den angemessenen Eigenbedarf und den notwendigen Eigen- oder Mindestbedarf als das zur Existenz unbedingt Notwendige. In unseren Landstrichen ist ein Mangelfall auf Grund der geringen Nettoeinkommen leider sehr häufig gegeben. Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessen Unterhaltes, Unterhalt überhaupt zu gewähren.

Bei so vielen Begriffen sollte man sich eine Beratung leisten. Bei geringem Einkommen kann man beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für die Erstberatung bei einem Anwalt seines Vertrauens beantragen.