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Veröffentlichungen

„Wiederholen ist gestohlen?“ – die Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Der sogenannte Sozialhilferegress, d. h. insbesondere die Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger, wird in der Praxis immer bedeutsamer. Brisant wird er insbesondere, wenn der Schenker im Pflegeheim untergebracht ist und sein Vermögen sowie seine Einkünfte die Kosten des Pflegeheims nicht oder nur teilweise decken. Häufig versuchen pflegebedürftige Menschen, ihr Vermögen vor der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zu retten, indem sie etwa Grundeigentum oder Barvermögen auf nahe Angehörige übertragen. Zumeist wird dabei übersehen, dass das Gesetz selbst eine Regelung vorsieht, die es einem Schenker ermöglicht, das von ihm gemachte Geschenk zurückzufordern.

 

Das ist dann möglich, wenn der Schenker seinen eigenen Lebensunterhalt aus den ihm verbliebenen Mitteln nicht mehr tragen kann. In diesem Fall hat der Schenker das Recht, das von ihm kostenlos übertragene Vermögen zurückzufordern und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Im Falle der Unterbringung in einem Pflegeheim werden die Kosten oft die eigenen vorhandenen Mittel des Schenkers übersteigen. Wenn Rentenzahlungen und Zahlungen der Pflegekasse nicht ausreichen, bleibt nur der Antrag auf Hilfe zur Pflege. In diesem Fall übernimmt der Sozialhilfeträger die weiteren Kosten. Allerdings leistet der Sozialhilfeträger nur, wenn nicht andere Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen. Hierzu zählt unter Umständen auch der Anspruch auf Rückforderung von Geschenken, welcher im Zweifel auch durch den Sozialhilfeträger selbst geltend gemacht werden kann. Dies wird als Sozialhilferegress bezeichnet.


Damit gilt der Satz „Geschenkt ist geschenkt“ nicht uneingeschränkt, vielmehr lastet jeder Schenkung die Gefahr einer Rückforderung an. Der Beschenkte kann sich seiner Sache also nicht immer sicher sein. Allerdings bietet das Gesetz selbst Möglichkeiten für den Beschenkten, sich gegen Rückforderungsansprüche zu wehren. Zum einen ist immer zu fragen, ob der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Das kann etwa bei Erkrankungen, die auf massiven Drogenmissbrauch beruhen, möglich sein. Zum anderen ist zu prüfen, ob seit dem Zeitpunkt der Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen sind. Mit Ablauf des Zeitmoments soll der Beschenkte sich darauf verlassen können, das Geschenk auch behalten zu können. Schließlich ist zu fragen, ob der Beschenkte das Geschenk überhaupt noch herausgeben kann. Vor jeder Vermögensübertragung sollte eine Beratung über Art und Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung in jedem Fall erfolgen.