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Veröffentlichungen

Neues zum „Führerscheintourismus"

Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 26/07; 3 C 38/07) hat entschieden, dass dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis untersagt werden kann, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein feststeht, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte.

 

Dem steht nicht der gemeinschaftsrechtliche Anerkenntnisgrundsatz entgegen, wonach es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist, zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahrereignung, erfüllt sind. In zwei Parallelverfahren war es so, dass die Kläger in den Jahren 2004 und 2005 eine neue Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erwarben, wobei in den dort ausgestellten Führerscheinen der jeweilige Wohnsitz in der BRD angegeben wurde. Beiden Klägern war die deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden bzw. lag ein Verzicht auf diese vor, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass auch zukünftig davon auszugehen ist, dass von den Klägern ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss bzw. mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und deren Nachwirkungen geführt wird. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hatte jeweils die Kläger nach Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik aufgefordert, ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nachdem sich aus einem Strafurteil Hinweise auf Alkoholmissbrauch ergaben bzw. bei einer Verkehrskontrolle der Kläger aufgefallen war. Dieser Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde kamen die Kläger nicht nach, weshalb die Beklagte mit entsprechendem Bescheid unter Anordnung des Sofortvollzuges den Klägern das Recht aberkannte, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In seinen Urteilen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorlagen und die Beklagte von der Nichteignung der Kläger ausgehen durfte, da die geforderten Gutachten nicht vorgelegt wurden. Es ist nun obergerichtlich geklärt, dass die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis versagt werden kann, wenn nach deren Erteilung weiterhin Zweifel an der Fahrereignung bestehen, die bereits zuvor bei Entzug der ursprünglichen Fahrerlaubnis bestanden. Streitpunkt war bis dahin immer, ob an ein Verhalten vor Erteilung des EU-Führerscheins angeknüpft werden kann. Dies gilt jedoch nur bei offensichtlichem „Führerscheintourismus“. Aufgrund dieser Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die deutschen Führerscheinbehörden nicht gehindert sind, nachzuprüfen, ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis hatte.