Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Punkte, Panik und Penunze

Jeder, der schon einmal einen Bußgeldbescheid von Polizeibehörden oder anderen Ordnungsbehörden erhalten hat, fragt sich, was das alles zu bedeuten hat.

 

Da ist man nur 27 km/h auf der Autobahn zu schnell gefahren, bekommt aber 95,00 € Geldbuße plus fast 25,00 € Kosten plus 3 Punkte in Flensburg und, das verwundert am allermeisten, 1 Monat Fahrverbot. Was ist passiert? 

Beim genauen Lesen fällt eine Zeile auf, aus der hervorgeht, dass die Behörde davon ausgeht, dass man ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist und innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal mit mehr als 26 km/h zu schnell erwischt worden ist. Für das beharrliche Zuschnellfahren erhält man die empfindliche Erhöhung der üblichen Geldbuße für diese Ordnungswidrigkeit auf 95,00 €, während die Geldbuße im Normalfall 50,00 € beträgt.
Anders gesagt, wer als Ersttäter die gleiche Fahrweise an den Tag legt, bekommt auf der Autobahn 50,00 €, die Kosten des Verfahrens, 3 Punkte und kein Fahrverbot. 

Die Aufregung, welche beim Lesen dieses Bescheides aufkommt, ist manchmal durchaus berechtigt. Die Behörde unterstellt einem Verkehrsteilnehmer, dass er ein beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreiter ist, nur weil er nach deren Aktenlage innerhalb von zwei Jahren zweimal mit mehr als 26 km/h erwischt wurde. Ein Gericht überprüft die Tat ohne Ansehen des Ausspruchs durch die Behörde. Vor Gericht gilt das Mündlichkeitsgebot, sodass alles zu dem Fall vor Gericht vorgetragen werden muss. Die Behauptung, ein beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreiter zu sein, kann widerlegt werden, wird aber durch die Fakten leider unterstellt. 

Die Punkte in Flensburg folgen immer der Tat, wenn sie rechtskräftig festgestellt wird. Der Wunsch, „mit der Strafe kann ich leben, die Punkte will ich nicht haben“, kann leider nicht erfüllt werden. Die Punkte folgen logisch der ausgeurteilten oder rechtskräftig festgestellten Ordnungswidrigkeit in Flensburg. Es werden 7 Punkte für schwere Straftaten im Straßenverkehr bis 1 Punkt für alle Ordnungswidrigkeiten bei 40,00 € Bemessungsgrenze eingetragen. Das Gros liegt bei 2 bzw. 3 Punkten. Hier finden sich Rotlichtverstöße und Zuschnellfahren wieder. Es ist daher durchaus wichtig, ob die Messung richtig ist, denn eine falsche Messung führt möglicherweise zu mehr Punkten in Flensburg, als die Tat wirklich hergibt. 

Das Gericht hat die Möglichkeit, die Frage der Erhöhung wegen beharrlichen Zuschnellfahrens in eigener Entscheidung zu werten. Es ist daher durchaus möglich, dass die hier beispielhaft genannten 45,00 € vom Gericht reduziert oder durch entsprechendes Auftreten auch erhöht werden. Das Gericht ist an die Entscheidung der Bußgeldbehörde nicht gebunden. Dass die Behörde mittlerweile durch die Veränderung der Kostenstruktur im Land die Verwaltungskosten von ehemals 18,00 € auf fast 25,00 € erhöht hat, ist ärgerlich, kann aber isoliert nicht angefochten werden, weil im Gesetz die Kosten immer dem Verantwortlichen auferlegt werden oder anders gesagt, wer schuld ist, zahlt auch die Zeche. 

Hier hilft eine Rechtsschutzversicherung, weil sie die Kosten des Verfahrens trägt. Der Versicherte muss daher nur die Geldbuße und die Punkte hinnehmen, nicht aber die Kosten der Rechtsverfolgung. Eine Ausnahme bildet hier jedoch, und darauf ist auch zu achten, die so genannte „vorsätzliche Ordnungswidrigkeit“. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h unterstellen viele Amtsrichter den Vorsatz, d. h. der Täter wusste auf Grund der Umstände dieser Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er zu schnell ist. Dann greift die Rechtsschutzversicherung nicht, weil vorsätzliches Zuschnellfahren nicht versichert ist. 

Ein guter Rat: Man sollte sich immer an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Wenn es dann doch mal passiert ist, lohnt sich der Weg zum Anwalt, um die Sache überprüfen zu lassen.