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Veröffentlichungen

Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS) verliert vor dem Verwaltungsgericht Potsdam

Am 17.02.2010 wurden mehrere Gerichtsverfahren gegen den KMS vor dem Verwaltungsgericht Potsdam verhandelt.

 

Diese Prozesse stellten den Auftakt einer Reihe von Klageverfahren einzelner Grundstückseigentümer gegen den KMS dar. Sie hatten insoweit den Charakter von Musterverfahren. Die Klagen hatten Erfolg. Innerhalb der Verhandlungen erörterte der vorsitzende Richter entscheidende Punkte dieser Klageverfahren und der noch anstehenden Verfahren. Dabei handelte es sich vor allem um Klageverfahren, die Beitragsbescheide des KMS für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung zum Gegenstand haben.

Die Verbandsspitze des KMS musste auf entsprechende Nachfrage des Gerichts einräumen, dass derzeit keine wirksame Beitragskalkulation dem Gericht vorgelegt werden kann. Im Wege der Beitragskalkulation wird der Schmutzwasseranschlussbeitrag bestimmt. Diese muss den Verbandsvertretern in der Verbandsversammlung vorliegen, wenn diese im Rahmen der Beschlussfassung über die Satzung abstimmen. Sowohl den Verbandsvertretern in der Verbandsversammlung noch dem Gericht lag keine entsprechende Kalkulation vor. Damit wussten die Verbandsvertreter gar nicht, worüber sie abstimmen, wenn sie abstimmen. „Da sei schon hier Schluss in der Prüfung“, so der vorsitzende Richter der 8. Kammer. Neben diesen Problemen enthält die vorgenannte Satzung weitere materiell-rechtliche Fehler. So ist der in der Satzung enthaltene Geschossfaktor bzw. Nutzungsfaktor fehlerhaft, da in der Satzung grundsätzlich von einem Nutzungsfaktor von 1,0 ausgegangen wird. Da es jedoch kaum praktische Anwendungsfälle für die damit gemeinte untergeordnete Bebauung im Verbandsgebiet gibt, ist der Verteilungsmaßstab für ein-, zwei- oder mehrgeschossig bebaute Grundstücke grundsätzlich nicht vorteilsgerecht.
Weiterhin lasse die Satzung eine genaue Regelung der zu veranlagenden Grundstücksfläche von Grundstücken vermissen, die teilweise im bebaubaren Innen- und im Außenbereich liegen. Dies stelle insbesondere bei übergroßen Grundstücken im Verbandsgebiet von mehr als 6.000 m² ein Problem dar. Problematisch ist ebenfalls die Abgrenzung der im Verbandgebiet bestehenden zentralen Entsorgungsgebiete I und II bzw. zentralen Versorgungsgebiete I und II. Es sei nicht genau klar, wo das Eine aufhöre und das Andere beginne, wo die Grenze ist. Die Liste der zu erörternden rechtlichen Probleme war lang.