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Veröffentlichungen

Gesplittete Gebühren für Abwasser und Wasser - Altanschließer sollen bis zu 60 % mehr Verbrauchsgebühren bezahlen

Viele Kunden der örtlichen Zweckverbände haben ihre Jahresverbrauchsabrechnung erhalten. Einige bereits mit erhöhten Gebühren für den Kubikmeter Wasser und Abwasser, da an sie bereits Altanschließerbeiträge erstattet worden sind. Bei diesen Verbrauchsabrechnungen handelt es sich um Gebührenbescheide, deshalb sollte man, soweit man mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, gegen diesen Gebührenbescheid innerhalb der Monatsfrist ab Zugang der Abrechnung Widerspruch einlegen.


Den Widerspruch kann man begründen, eine Notwendigkeit hierzu besteht jedoch nicht. Ausreichend ist es, wenn man auf die Kalkulation der Gebühren abstellt und eine unzulässige Benachteiligung als „Altanschließer“ aufgrund der gesplitteten Gebühren. Über den Widerspruch muss der Zweckverband innerhalb von drei Monaten entscheiden. Sollte innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung getroffen werden, besteht in der Regel die Möglichkeit, die Verbrauchsabrechnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht wird im Rahmen dieses Verfahrens dann zu prüfen haben, ob eine unterschiedliche Abrechnung gesplitterter Gebühren möglich ist und ob Kosten in der Kalkulation enthalten sind, die nicht hätten berechnet werden dürfen.


Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Gebührensatzung vor dem Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Das bedeutet, es kann unmittelbar ein Normkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Gebührensatzung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt ein Jahr nach Bekanntmachung der geänderten Gebührensatzung. Das Oberverwaltungsgericht überprüft ebenfalls die Kalkulation, die den erhöhten Gebühren zugrunde liegt. Hierbei ist zu beachten, dass bestimmte Kosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden dürfen. Das sind die Kosten der Bearbeitung von Rückforderungsfällen und die Kosten für geführte Altanschließerprozesse. Darüber hinaus dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden, die dadurch entstanden sind, dass rückblickend in der Vergangenheit niedrigere Gebühren berechnet worden sind, die nicht kostendeckend waren. Eine rückwirkende Erhöhung einer zu geringen Gebühr kann nicht wieder rückwirkend aufgehoben werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der „Periodengerechtigkeit“.