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Veröffentlichungen

BER: Hoffnung für Schallschutz für Räume mit einer Höhe unter 2,40 m

Seit Jahren lehnt die FBB GmbH, die Betreiberfirma des künftigen Flughafens Berlin Brandenburg, welche u. a. für den Schallschutz vom Fluglärm betroffener Grundstücke zuständig ist, ab, Schallschutz für Räume zu gewähren, welche nach der alten Brandenburgischen Bauordnung keine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Auch nachdem die Brandenburgische Bauordnung zum 01.07.2016 dergestalt geändert wurde, dass keine Mindesthöhe für Aufenthaltsräume mehr erforderlich ist, verweigerte die FBB GmbH weiterhin für laufende Verfahren eine Anspruchsberechtigung, mit dem Argument, die geänderte Bauordnung gelte nicht für bereits zuvor begutachtet Objekte. War die ehemals geltende Mindesthöhe am Tag der Bestandsaufnahme durch die vom Flughafen beauftragten Ingenieurbüros nicht erreicht, wurde den Betroffenen der Anspruch auf Schallschutz versagt.


Jegliche Argumente, die für eine Anspruchsberechtigung solcher Räume sprachen, bügelte der Flughafen ab. Dies dürfte ihm nun schwerer fallen. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat der FBB GmbH jüngst Vollzugshinweise zum Planfeststellungsbeschluss erteilt. In den Hinweisen heißt es u. a., dass durch die geänderte Brandenburgische Bauordnung eine zuvor zu geringe Raumhöhe einer aktuellen Bewertung der Räume als schutzwürdig nicht mehr entgegensteht. Die Bewertung der Baulichkeiten sei zudem nicht auf den Bestandsaufnahmetag zu beschränken, sondern hat bei nachträglichen Änderungen erneut zu erfolgen. Erforderlich sei lediglich, dass der Betroffene nach dem 01.07.2016 (Geltungsbedingung der geänderten Bauordnung) einen neuen (ergänzenden) Antrag auf Schallschutz stellt.


Es bleibt zu hoffen, dass die FBB GmbH die zitierten Vollzugshinweise unverzüglich umsetzt und nicht erst wieder durch Urteile gezwungen werden muss, dem Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich rechtsfehlerfrei umzusetzen.