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Unterhalt in Coronazeiten

Die Folgen der Corona-Pandemie sind allgegenwärtig. Insbesondere wirtschaftlich lässt sich bisher nicht sicher abschätzen, in welchem Umfang Insolvenzen, Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit zunehmen; was letztlich dazu führt, dass das Einkommen sinkt und Unterhalt nicht mehr oder nur eingeschränkt gezahlt werden kann. Für Selbstständige gilt zunächst, dass die erhaltenen Hilfen in Form von Einmalzahlungen für Unterhaltszwecke nicht herangezogen werden können. Allerdings sind die Einkommenseinbußen des Jahres 2020 für die Durchschnittsberechnung der Leistungsfähigkeit (welche regelmäßig aus den letzten drei zurückliegenden Jahren erfolgt) nicht relevant. Hier dürfte eine Abwägung der Interessen dazu führen, dass zumindest nicht der Bestand des vorhandenen Vermögens zu Unterhaltszahlungen aufzubrauchen ist, da derzeit nicht absehbar ist, wie lange die Krise dauert.Bei Beschäftigten sind Zahlungen von Kurzarbeitergeld für den Unterhalt einzusetzen. Ggf. muss bei vorhandenen Möglichkeiten auch eine Zusatzbeschäftigung aufgenommen werden, um den Mindestunterhalt leisten zu können. Wie nun zu reagieren ist, hängt davon ab, ob der Unterhaltsanspruch bereits tituliert ist oder nicht. Ist er es nicht, so können Zahlungen zunächst eingestellt werden. Rückwirkende Ansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Zahlungspflichtige in Verzug gesetzt worden ist.Ist der Anspruch tituliert, so müsste ein gerichtliches Abänderungsverfahren geführt werden.

Dr. Beilke
Rechtsanwalt