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Veröffentlichungen

Gesetzliche Regelungen zur Pflege und Betreuung in Brandenburg

Lange Zeit galt in Deutschland für alle Bundesländer ein einheitliches Gesetz, welches Normen für die stationäre Pflege älterer Menschen sowie pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger enthielt, das Heimgesetz.

 

Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Heimrecht auf die Bundesländer übertragen wurde, haben mittlerweile viele Länder eigene Heimgesetze geschaffen. So auch Brandenburg. Hier gilt seit dem 01.01.2010 das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG).


Ziel des Brandenburger Gesetzes ist es, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. In einem Heimvertrag wird zum einen eine Regelung zur Überlassung von Wohnraum getroffen und zum anderen eine Regelung zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen. Stehen die beiden vorgenannten Komponenten eines Vertrages oder zweier einzelner Verträge in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis, so findet das Pflege- und Betreuungswohngesetz Anwendung. 


Wenn das BbgPBWoG anwendbar ist, greifen die Schutzregelungen des Gesetzes ein. Danach ist der Leistungsanbieter unter anderem verpflichtet, die Würde der Nutzerinnen und Nutzer vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Rechte auf Freiheit der Person, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auch den Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren. Er hat darüber hinaus zu verhindern, dass durch die von ihm zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer eintreten können.


Darüber, dass die Regelungen des BbgPBWoG vom Leistungsanbieter eingehalten werden, hat in Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung zu sorgen. Zunächst sind alle Anbieter verpflichtet, ihre Einrichtung vor der Inbetriebnahme beim Landesamt anzuzeigen, damit dieses die Einhaltung der Voraussetzungen prüfen kann. Später hat das Landesamt die Einrichtungen der Leistungsanbieter zu überwachen und in bestimmten Abständen zu überprüfen. Werden hierbei Mängel festgestellt und diese trotz Beratung mit dem Leistungsanbieter und angemessener Fristsetzung nicht abgestellt, können Geldbußen verhängt werden. Bei gravierenden Mängeln kann es auch zur Untersagung des Betriebes kommen.