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Veröffentlichungen

Wenn die Rente nicht reicht – Wann zahlen die Kinder für ihre Eltern?

Die Kosten für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim steigen von Jahr zu Jahr. Diese werden zunächst durch die Rente des Pflegebedürftigen selbst bzw. den Beitrag durch die Pflegekasse gedeckt. Allerdings reicht das oftmals nicht aus.
Wenn kein eigenes verwertbares Vermögen mehr zur Verfügung steht und Hilfe zur Pflege beantragt werden muss, können die Kinder vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für die Eltern herangezogen werden. Nur Kinder, die über ein gutes Einkommen verfügen, müssen für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Hilfebedürftigen Eltern steht ein Schonvermögen i.H.v. 5.000 Euro pro Person zu. Das selbstgenutzte Haus oder die selbstgenutzte Eigentumswohnung zählt zum Schonvermögen und muss in der Regel nicht veräußert werden.Seit dem 01.01.2020 ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eine wichtige Änderung eingetreten. Die meisten Kinder pflegebedürftiger Eltern werden jetzt finanziell entlastet. Nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen, das die Grenze von 100.000,00 Euro überschreitet, können für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Zum relevanten Einkommen zählt dabei der Verdienst ebenso wie Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen. Zugunsten der Kinder gilt eine Vermutungsregelung. Greift diese ein, trifft die Kinder schon keine Auskunftspflicht, d.h. sie müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr offenlegen. Die Sozialhilfeträger können aber - wenn es hinreichende Anhaltspunkte gibt - entsprechende Einkommensbelege verlangen.Soweit ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder hat, zählt für die Einkommensgrenze nicht das zusammengerechnete Gesamteinkommen aller Kinder. Nur dasjenige Kind, welches im Vorjahr ein höheres Jahresbruttoeinkommen als 100.000 Euro erzielt hat, darf in Anspruch genommen werden. Unbeachtlich ist dabei auch das Einkommen des Ehepartners. Selbst wenn der Ehepartner über ein Jahresbruttoeinkommen von 200.000 Euro verfügt und das unterhaltspflichtige Kind nur Einkünfte aus dem sog. Geringverdienerbereich erzielt, wird es für die Pflegekosten seiner Eltern nicht in Anspruch genommen.
Diese Neuregelungen bringen also eine echte Entlastung mit sich und es lohnt sich, bestehende Unterhaltspflichten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zu überprüfen.