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Veröffentlichungen

Schriftliches hat Vorrang vor Mündlichem beim Autokauf

Häufig kommt es beim Autokauf zum Streit zwischen den Parteien. Typischerweise beruft sich der Autokäufer auf mündliche Äußerungen vor und während den Kaufvertragsverhandlungen. Ebenso pocht der Händler auf den schriftlichen Kaufvertrag. Natürlich leuchtet es ein, möglichst alles schriftlich zu fixieren, jedoch ist die Realität häufig eine andere.

 

Das LG Aschaffenburg räumt dem Schriftlichen Vorrang vor dem Mündlichen ein (LG Aschaffenburg, Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 32 O 290/14). Der dortige Käufer hatte behauptet, dass ihm bei den Verhandlungen über den Kauf eines 16 Jahre alten Nissan Serena eine mündliche Zusicherung gegeben worden sei, wonach dieser mit E 10 betankt werden könne. Außerdem sollten die gelieferten Räder original sein. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und beanspruchte mit seiner Rücktrittsklage Prozesskostenhilfe. Das LG wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück. 

 

Entscheidend sind die im schriftlichen Vertrag festgelegten übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien und nicht die Äußerungen des Verkäufers während der Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlung. Zudem enthielt der Kaufvertrag die Regelung, dass es keine Nebenabreden zu dem schriftlichen Kaufvertrag gab. Letztlich sollte man sich alles, worauf man besonders Wert legt schriftlich bestätigen lassen. Nur so hat man Chancen, seine Ansprüche auch durchzusetzen. Der Käufer muss darlegen und beweisen, was Inhalt des Kaufvertrages geworden ist. Die Anforderungen an diesen Beweis sind streng. Eine behauptete mündliche Erklärung nachzuweisen gelingt selten. Insbesondere fällt es schwer nachzuweisen, dass man sich bei dem fraglichen Punkt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch einig war. Die Entscheidung des LG Aschaffenburg war händlerfreundlich, aber auch konsequent. Letztlich sollte sich jeder anwaltlich beraten lassen, der ähnliche Probleme beim Autokauf hat.