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Veröffentlichungen

Das Jahr geht, der Mahnbescheid kommt

Verjährungshemmung durch gerichtlichen Mahnbescheid

 

Neigt sich ein Jahr dem Ende zu, beginnt für das Amtsgericht Berlin-Wedding die Hauptsaison. Warum? Weil kurz vor Jahresschluss üblicherweise die bei Weitem meisten Mahnanträge gestellt werden und das Amtsgericht Berlin-Wedding für alle Mahnverfahren in Berlin und Brandenburg zuständig ist.


Hauptgrund für den Antragsandrang ist, dass viele Forderungen ansonsten mit Jahresende verjähren und im Folgejahr dann nicht mehr durchsetzbar wären. Wird wegen einer z. B. offenen Werklohnforderung, die mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren würde, noch am 31.12.2011 ein Mahnantrag gestellt, so hemmt bereits allein die ordentliche Antragstellung die Verjährung. Die Forderung kann dann also auch noch im Jahr 2012 verlangt werden. Wichtig ist, dass nur durch das gerichtliche Mahnverfahren die Verjährung gehemmt wird. Mahnschreiben, die man selbst, ein Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro verschickt, ändern an der Verjährung nichts.


Gegenüber einer Klage hat ein Mahnverfahren einige Vorteile. Zunächst ist ein Mahnverfahren wesentlich kostengünstiger. Statt drei voller Gerichtsgebühren, die bei einer Klage anfallen würden, wird beim Mahnverfahren lediglich eine halbe Gerichtsgebühr verlangt. So würde eine Klage über 6.000,00 € Gerichtskosten in Höhe von 408,00 € auslösen, ein Mahnbescheid über die gleiche Forderung lediglich 68,00 €. Ein weiterer Vorteil gegenüber der Klage ist, dass der Mahnbescheid nicht begründet werden muss. Es genügt neben der Angabe von formalen Daten, wie der Anschrift des Gläubigers und des Schuldners, den Anspruch der Geldforderung genau zu bezeichnen. Das Amtsgericht prüft den Antrag nämlich nur auf seine formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung in einem Mahnverfahren überhaupt möglich ist. Ein Antrag z. B. auf Räumung einer Wohnung kann nicht im Wege des Mahnverfahrens durchgesetzt werden.


Auch wenn die Anforderungen eines Mahnantrags leichter sind als die eines Klageverfahrens, können sich gleichwohl Fehler einschleichen, die im ungünstigsten Fall dazu führen, dass die Verjährung nicht gehemmt wird. Übernimmt zur Sicherheit ein Anwalt die Stellung des Antrags, werden dessen Kosten der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen ebenfalls vom Schuldner getragen werden.


Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar. Verjährungsprobleme dürften sich damit erledigt haben.