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Veröffentlichungen

Reisefrust statt Reiselust

Rücktritt bei wesentlicher Änderung der Flugzeiten

 

„Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen“, zumindest dann, wenn die Reise auch planmäßig stattfindet. Ändert jedoch der Reiseveranstalter kurzfristig wesentliche Reiseleistungen, so steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag zu. Wesentliche Reiseleistung ist neben der zugesagten Unterkunft sowie den gebuchten Ausflügen auch die Flugzeit. Dies jedenfalls dann, wenn die Flugzeit auf der Buchungsbestätigung von der auf den später zugesandten Flugtickets um mehrere Stunden abweicht. 

 

In einem aktuell vor dem Amtsgericht München geführten Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung eines Reisevertrages wegen nachträglicher Verlängerung der Flugzeit um mehr als 6 Stunden aufgrund eines Zwischenstopps konnte ein Urteil zu Gunsten des Reisenden erstritten werden. In der bei Buchung der Reise zugesandten Buchungsbestätigung für eine 7-tägige Reise nach Dubai war zwar ein konkreter Linienflug mit Flugnummer angegeben, nicht jedoch die genauen An- und Abflugzeiten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zudem die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung dieser Flugzeiten vorbehalten. Als die Reisenden kurz vor der Reise die Flugtickets zugesandt bekamen, mussten sie feststellen, dass sie mit einer anderen, als der zuvor mitgeteilten Fluglinie fliegen sollten, inklusive mehrstündigem Zwischenstopp in Ankara - Flugzeitverlängerung pro Flug betrug 6 Stunden. Nicht mit uns dachten die Reisenden und kündigten den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter widersprach der Kündigung und zahlte den bereits entrichteten Reisepreis unter Abzug von 75 % Stornogebühr wieder zurück. 

 

Im Klageverfahren wurde der Reiseveranstalter nun verurteilt, auch den Restbetrag zurückzuerstatten. Die Reisezeitverlängerung sei vorliegend erheblich und berechtige zum Rücktritt. Dies im Besonderen vor dem Hintergrund, dass es sich nur um eine Wochenreise handele und sich die Reisezeit fast verdoppelt habe. Auch die Flugzeiten spielen für einen Reisenden eine erhebliche Rolle, sodass bei wesentlicher Änderung ein Rücktrittsrecht und Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises besteht.