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Veröffentlichungen

Das neue Kaufrecht

In einer der letzten Ausgaben des Jahres 2001 haben wir bereits über die wesentlichsten Neuerungen der Gesetzgebung, nämlich über das Zivilprozessreformgesetz und ihre Form des Schuldrechts berichtet.

 

Es ist selbstverständlich nicht möglich, die umfänglichen Neuerungen in einem kurzen Artikel differenziert darzustellen.

 

Häufig hört man jedoch im Gespräch mit Freunden und Bekannten lediglich die Mitteilung, man wisse, dass nun die Gewährleistungsfrist zwei Jahre betrage. Das ist prinzipiell richtig, reicht jedoch natürlich nicht aus.

Ein Unterpunkt der Änderung des BGB besteht in der Änderung des Kauf- und Werkvertrages.
Dies berührt die meisten Menschen in ihrem normalen Alltagsleben. Das neue Kaufrecht ist zu großen Teilen aus internationalen Rechtsentwicklungen hergeleitet. Der wesentliche Grundsatz besteht darin, dass der Verkäufer für die Vertragsmäßigkeit der Ware im Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Käufer (Verbraucher) einzustehen hat.

Neben der Tatsache, dass die Gewährleistungsfrist mindestens zwei Jahre beträgt, ist darauf zu verweisen, dass in den ersten sechs Monaten ab Lieferung auftretende Mängel so behandelt werden, als wären sie von Anfang an vorhanden. Hierfür braucht der Käufer keinen Beweis zu erbringen. Die Rechtsfolgen des Gewährleistungsanspruches für den Käufer bestehen in: 

1. Anspruch auf Nacherfüllung 
2. Rücktrittsrecht
3. Minderung des Kaufpreises oder wahlweise
4. Anspruch auf Schadenersatz oder auf Ersatz seiner vorgeblichen Aufwendung 

Bei der Nacherfüllung hat der Käufer die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung auf Kosten des Verkäufers (§ 439 Abs. 1 und 2). Dies kann vom Verkäufer nur unter ganz bestimmten, stark eingeschränkten Gründen verweigert werden.

Der Rücktritt setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner (also im vorliegenden Fall der Käufer dem Verkäufer ) eine angemessene Nachfrist setzt. Diese kann entbehrlich sein, wenn sich das aus der Natur der Sache ergibt. Die Minderung selbst bedeutet, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Es kommt hier also nicht auf die Bedeutung des Mangels an, die Minderung kann auch für geringfügige Mängel berechnet werden.

Hinsichtlich des Schadensersatzes oder des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen gilt prinzipiell, dass die Nacherfüllung Vorrang vor dem Schadenersatz hat.