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Veröffentlichungen

BGH: Bei mangelhaften Pkw kann Käufer Transportkosten zum Verkäufer vorab verlangen.

Stellt sich nach Übergabe eines Fahrzeugs an den Erwerber heraus, dass das Fahrzeug mangelhaft ist, kann der Verkäufer darauf bestehen, dass die Nachbesserung an seinem Geschäftssitz zu erfolgen hat. Liegen der Wohnort des Käufers und der Geschäftssitz weit entfernt und ist das Fahrzeug aufgrund des Mangels nicht fahrbereit, fragt sich, wer die Transportkosten vorzuschießen hat.


In einem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 19.07.2017, Aktenzeichen VIII ZR 278/16) hatte der gewerbliche Verkäufer eines gebrauchten Pkw telefonisch die Nachbesserung an seinem Sitz in Berlin angeboten. Für den Transport des Fahrzeugs nach Berlin verlangte die Käuferin, welche in Schleswig-Holstein wohnt, einen Vorschuss in Höhe von 280,00 €. Hierauf meldete sich der Verkäufer nicht mehr. Nachdem eine weitere Frist zur Mangelbeseitigung abgelaufen war, ließ die Erwerberin das Fahrzeug reparieren und verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz bezüglich sämtlicher ihr entstandenen Kosten.


Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit dem Argument ab, dass keine ausreichende Aufforderung zur Mangelbeseitigung erfolgt sei, da das Fahrzeug nicht an den Geschäftssitz des Verkäufers gebracht worden war. Der Verkäufer sei auch nicht zur Zahlung des Transportkostenvorschusses verpflichtet gewesen. Dies sah der BGH anders und entschied, dass ein Verkäufer sehr wohl verpflichtet ist, einen Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschuss den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dementsprechend war es vorliegend für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin ausreichend, dass diese zeitnah einen angemessenen Transportkostenvorschuss vom Verkäufer verlangte.


Zur Begründung verwies der BGH auf § 439 Abs. 2 BGB, nach dem der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch Transportkosten zu tragen habe. Durch vorgenannte Regelung hat der Käufer nicht nur Anspruch auf nachträgliche Erstattung ihm entstandener Transportkosten, sondern könne nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung solcher Kosten beanspruchen. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Käufer vor drohenden finanziellen Belastung schützen, die ihn ansonsten abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Deshalb hätte vorliegend der Verkäufer mit den Transportkosten in Vorlage treten müssen.