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Veröffentlichungen

Volle Werbungskosten für Studium und Ausbildung

Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuergünstig als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hält eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 für verfassungswidrig und hat daher die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber wollte die Kosten der Erstausbildung nur als Sonderausgaben mit einer Begrenzung von 6.000,00 € pro Jahr anerkennen. Schwerer als der Höchstbetrag wiegt jedoch die Tatsache, dass Verluste, die aus Sonderausgaben entstehen, in zukünftigen Jahren nicht mit positiven Einkommen verrechnet werden können. Bei Werbungskosten verhält sich dies anders.

Studierende und Auszubildende sollten daher sämtliche Belege, die mit Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, sammeln. Hierzu gehören neben den Studiengebühren und Ausgaben für Literatur und Computertechnik ggf. auch die Kosten einer sogenannten doppelten Haushaltsführung. Diese liegen vor, wenn der Auszubildende seinen Lebensmittelpunkt im Elternhaus behält und lediglich eine "Nebenwohnung" am Studienort hat. Die Werbungskosten müssen dann im Rahmen einer Steuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn in dem betreffenden Jahr keine oder nur geringe Einkünfte vorhanden waren. Dies führt dann zu der Feststellung eines Verlustes, der in zukünftige Jahre vorgetragen werden kann. Sollte das Finanzamt die Werbungskosten nicht anerkennen, muss unter Hinweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

Sofern für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung abgegeben wurde, kann dies in diesem Jahr für den Zeitraum 2011 bis 2014 noch nachgeholt werden. Das setzt selbstverständlich voraus, dass die Belege für die Werbungskosten noch vorliegen. Insgesamt kann die Feststellung der Verluste dazu führen, dass in den ersten Berufsjahren nach der Ausbildung keine Steuern auf das dann erzielte Gehalt zu zahlen sind.