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Veröffentlichungen

Steuerhinterziehung - ein Kavaliersdelikt?

Im Zusammenhang mit den Daten-CDs, welche die Bankdaten von Schweizer Konten deutscher Bürger enthalten sollen, ist die Diskussion über Steuerhinterziehung erneut in Gang gekommen.

 

Steuerhinterziehung ist jedoch nicht nur das Konto in der Schweiz, von dem die Zinseinnahmen gegenüber dem hiesigen Finanzamt verschwiegen werden. Auch die im Lohnsteuerjahresausgleich großzügig nach oben „abgerundete“ Fahrtstrecke zur Arbeit oder die als Arbeitsessen abgerechnete Geburtstagsfeier des Unternehmers sind als Steuerhinterziehung zu qualifizieren. Solche Delikte existieren, weil die Steuersätze im Allgemeinen als zu hoch empfunden werden. Ein schlechtes Gewissen haben dabei die wenigsten, weder die Großen noch die Kleinen. Ein schlechtes Gewissen kommt immer nur dann auf, wenn die Gefahr besteht, entdeckt zu werden. Sei es durch das Auftauchen einer Daten-CD oder durch die Ankündigung einer Betriebsprüfung.
Ausschließlich im Steuerstrafrecht gibt es für das Auftauchen des schlechten Gewissens die Möglichkeit, sich einen „Ablass zu erkaufen“. Von allen anderen Straftaten kann, so sie einmal begangen sind, nicht mehr zurücktreten werden. Es nützt dem Bankräuber wenig, das geraubte Geld zurückzubringen. Bei der Steuerhinterziehung ist jedoch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Voraussetzung für eine solche Selbstanzeige ist, dass die Straftat noch nicht „entdeckt“ wurde. Das bedeutet, wenn ein Brief vom Finanzamt mit dem Satz beginnt: „Uns ist bekannt geworden“, kann der Steuerhinterzieher auch nicht mehr auf Straffreiheit hoffen. Wichtig zu wissen ist auch, dass nach einer Selbstanzeige die komplette hinterzogene Steuer sofort an das Finanzamt gezahlt werden muss. Stundungsanträge oder der Vorschlag auf Ratenzahlungen sind schädlich.
Insgesamt können an dieser Stelle so viele Fehler begangen werden, dass man die Selbstanzeige niemals allein fertigen sollte.