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Veröffentlichungen

Lebenspartnerschaft und Eigentum

Ist ihr Wohnrecht sicher?

 

Mit der Entscheidung des BGH zu XII ZR 110/06 wurde bestätigt, dass der Betreuer eines Heimbewohners den Auszug von dessen Lebensgefährten aus dem bisher gemeinsam bewohnten Haus verlangen kann. Grund hierfür war die Tatsache, dass die nicht verheirateten Partner zwar gemeinsam im Haus wohnten, das jedoch laut Grundbuch nur einem der Partner gehörte, nämlich dem, der Betreuung benötigte und daher in ein Heim umziehen musste. Dass beide Partner bereits 13 Jahre gemeinsam dort wohnten, spielte dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der nunmehr betroffene Partner weder Eigentümer noch sonstiger Berechtigter an dem bis dahin gemeinsam genutzten Wohnraum war.


Dies mag zunächst ein Spezialfall sein. Dabei wird jedoch übersehen, dass dieses Problem mit der zunehmenden Zahl der nicht ehelichen Lebenspartnerschaften auch in anderen Lebenssituationen an Bedeutung gewinnt. Wenn nur einer der beiden Lebenspartner Eigentümer des Grundstückes oder der Wohnung ist, so hat der andere Lebenspartner - sofern nicht spezielle rechtliche Regelungen zwischen den Partnern bestehen - keinerlei Ansprüche, seinen Wohnsitz beim Versterben des Lebenspartners oder auch beim Verlust der Geschäftsfähigkeit des Lebenspartners usw. zu behalten, selbst dann nicht, wenn beide Jahrzehnte zusammen gewohnt haben.


Dies ist eine Unsicherheit für den Partner, der nicht Eigentümer ist, die eigentlich nicht hinnehmbar ist, insbesondere da häufig auch durch den Nichteigentümer in der Partnerschaft erhebliche finanzielle oder körperliche Investitionen für Erhaltung und Modernisierung unternommen wurden. Es wird dabei allerdings meist übersehen, dass im Ernstfall daraus keine Rechte hergeleitet werden können. Diese müssen für den jeweiligen konkreten Fall festgelegt und in die entsprechende Form gebracht werden. Hierfür gibt es verschiedenste Ansatzpunkte, die jeweils differenziert unter Berücksichtigung der Interessen beider Partner eingesetzt werden können.