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Veröffentlichungen

Wenn Geschenke kosten

Eine wohl durchdachte Zuwendung zu Lebzeiten hilft im Erbfall Ärger und Geld sparen!

 

Dass ein Testament die Teilhabe oder den Ausschluss einer Person am Nachlass regelt, ist weitgehend bekannt. Dass jedoch Schenkungen noch zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers z. T. schwerwiegende Auswirkungen für den Erben oder auch den Beschenkten haben können, obwohl ein Testament besteht, ist weitgehend unbekannt.
Der Fall ist schnell gefunden. Ein Ehepaar, Eigentümer eines Hausgrundstücks, haben zwei gemeinsame Kinder. Ein Ehepartner hat zudem noch ein Kind aus einer früheren Beziehung. Das Verhältnis zu dem einen Kind ist sehr gut, dass zum anderen eher schlecht, aus welchen Gründen auch immer. Der Kontakt zum Kind aus der früheren Beziehung ist schon seit Jahren abgebrochen.
In dieser Situation entschließen sich die Ehegatten nun, das Grundstück, es kann z. B. aber auch ein größerer Geldbetrag sein, an das Kind zu verschenken, zu dem die enge Beziehung besteht. Es sollte ja nach dem Tod der Ehepartner laut Testament sowieso Alleinerbe sein. Ein Schenkungsvertrag ist schnell aufgesetzt, die Eintragung im Grundbuch erfolgt und 5 Jahre nach der Schenkung verstirbt ein Elternteil. 
Der Wert des Nachlasses besteht lediglich aus Geldvermögen, dass jedoch vollständig für die Beerdigungskosten aufgebraucht wurde. In dieser Situation meldet sich plötzlich das testamentarisch nicht bedachte Kind und macht seine Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend. In dem Zusammenhang erinnert es sich auch an das vor 5 Jahren verschenkte Haus. Und da das Pflichtteilsrecht nicht nur eine Teilhabe am tatsächlich vorhanden Nachlass sichert, sondern im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch am zu Lebzeiten verschenkten Vermögen, wobei zwischen Schenkung und Erbfall noch keine 10 Jahre vergangen sein dürfen, steht dann diesem Kind ein Geldanspruch aus der Grundstücksschenkung zu. Dieser ergibt sich aus dem Wert des Grundstücks und der Pflichtteilsquote. Kann dieser Anspruch nicht aus dem Nachlass erfüllt werden, etwa weil außer dem Grundstück nichts vorhanden ist, kann sich der Geldanspruch auch gegen den Beschenkten richten.
Um dieses oft nicht bedachte und nicht gewollte Ergebnis zu vermeiden, sollten Sie sich, bevor Sie bereits zu Lebzeiten aus Ihrem Vermögen Schenkungen an Dritte machen, zuvor über die erbrechtlichen Auswirkungen anwaltlich beraten lassen. Durch einfache vertragliche Regelungen kann verhindert werden, dass das Geschenk zu einem späteren Zeitpunkt zu einer finanziellen Last für Erben und Beschenkte wird. Lassen Sie sich auf jeden Fall durch einen auf dem Gebiet des Erbrechts tätigen Rechtsanwalt beraten. Dieser wird sie auch über die anstehenden Neuregelungen im Erbrecht informieren und die sich für Sie hieraus ergebenen Vorteile entsprechend nutzen.