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Veröffentlichungen

Der Erbe hat sich als würdig zu erweisen – Grundfragen zur Erbunwürdigkeit

Dass man sich des Erbens als würdig erweisen muss, ist eine uralte Vorstellung. Dies hat zum einen wohl mit der Unentgeltlichkeit des Erwerbs zu tun und zum anderen mit der herausgehobenen Stellung des Erben. Unter bestimmten Bedingungen kann der Erbe nach dem Tod des Erblassers sein Erbrecht verlieren. Voraussetzung ist, dass einer der gesetzlich geregelten Erbunwürdigkeitsgründe vorliegt und die Erbunwürdigkeit nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers, geltend gemacht wird. Unter Erbunwürdigkeitsgründen versteht man, Taten die so schwerwiegend sind, dass es das Gesetz erlaubt, den Erben vom Erbrecht auszuschließen. Allerdings kann der Erblasser dem Erwerbunwürdigen auch verzeihen.


Die Erbunwürdigkeit lässt sich im Wege einer Testamentsanfechtung geltend machen. Geschützt sind nach den gesetzlichen Regelungen all jene, welche bei unbeeinflusster Willensentscheidung des Erblassers nicht benachteiligt worden wären. Spiegelt beispielsweise die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe mit Ehefrau 1 den Erblasser wider besseres Wissens vor, dass die jetzige Ehefrau des Erblassers, Ehefrau 2, ihn hinter seinem Rücken verleumde; und bestimmt der Erblasser nunmehr die Tochter deswegen testamentarisch zu Alleinerben, so kann Ehefrau 2 diese testamentarische Verfügung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird der Erbe sodann für erbunwürdig erklärt, so gilt der Erbanfall an ihn als nicht erfolgt. Die Erklärung der Erbunwürdigkeit wirkt insoweit rückwirkend.


In diesem Zusammenhang ist die Beziehung zwischen einer Pflichtteilsentziehung und der Erbunwürdigkeit beachtenswert. Der Pflichtteil wird vor dem Erbfall entzogen, die Erbunwürdigkeit nach dem Erbfall festgestellt. Eine Pflichtteilsentziehung verhindert von vornherein die Entstehung eines Pflichtteils. Die Erbunwürdigkeit ermöglicht eine nachträgliche Beseitigung des Erbrechts. Wenn insoweit solche Probleme auftreten, so ist dringlich zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.