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Veröffentlichungen

Verzichten oder Ausschlagen?

Will man ein Erbe nicht antreten, kann man entweder bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf das Erbe verzichten oder nach dessen Tod das Erbe auszuschlagen. Der Erbverzicht bedeutet, dass ein Berechtigter auf sein gesetzliches Erbrecht komplett verzichtet, und ist nur mit einem schriftlichen Erbverzichtsvertrag vor Eintritt des Erbfalls möglich. Der Verzichtende und grundsätzlich auch dessen Kinder können dann in keinem Fall mehr zur Erbfolge gelangen. Alle werden so behandelt, als würden sie im Erbfall nicht mehr leben. Wichtig ist, dass im Falle des Verzichts nicht nur das Erbe wegfällt, sondern der Verzichtende auch keinen Pflichtteil mehr beanspruchen kann. In der Praxis erfolgt ein Erbverzicht häufig gegen eine Abfindung. Man sollte sich jedoch gut überlegen, ob man tatsächlich einen Erbverzicht erklärt oder ob nicht schon ein bloßer Pflichtteilsverzicht ausreicht. Zumal auch nach dem Tod immer noch die Ausschlagung in Erwägung gezogen werden könnte.


Der Erbverzicht hat grundlegende Konsequenzen. Will man etwa einem anderen erbberechtigten Verwandten mehr zukommen lassen und ihn auch von weiteren Pflichtteilsansprüchen verschonen, so ist der eigene Erbverzicht meist die schlechteste Lösung. Denn fällt ein potenzieller gesetzlicher Erbe durch die Erbverzichtserklärung weg, bleiben nur die anderen gesetzlichen Erben übrig. Dies kann dazu führen, dass etwa Pflichtteilsansprüche anderer steigen. Ein Erbverzicht könnte z. B. Sinn machen, wenn etwa ein Familienunternehmen von einem einzigen Erben allein weitergeführt werden soll. Hier bieten sich vertragliche Gestaltungsformen an.


Der Erbverzicht ist also in erster Linie nur ein Gestaltungsinstrument für den Erblasser selbst. Der Erbe braucht grundsätzlich keine Verzichtserklärung für seinen eigenen Schutz abzugeben. Er ist durch die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes ausreichend geschützt. Wichtig: Sowohl bei einem Erbverzicht als auch bei einer Ausschlagungserklärung scheidet der potenzielle Erbe aus der Vermögensnachfolge komplett aus. Somit bestehen für ihn keinerlei Befugnisse mehr, über Nachlassgegenstände oder sonstiges Vermögen des Erblassers zu bestimmen.