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Veröffentlichungen

Der Sozialhilferegress – Zugriff des Sozialhilfeträgers auf Erbschaften oder Vermächtnisse

In zunehmendem Maße sind insbesondere ältere Menschen gezwungen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies deshalb, da kostenintensive Pflegeleistungen bzw. die Unterbringung in Pflegeheimen immer mehr in Anspruch genommen werden und die eigenen Mittel für eine jahrelange Pflege oft nicht mehr ausreichen.

Eng damit verknüpft ist eine ansteigende Zahl von Sozialhilferegressverfahren. Hatte der hilfebedürftig Gewordene im Vorfeld etwa Immobilien auf die Kinder übertragen, besteht nunmehr die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Wege des Sozialhilferegresses auf dieses früher übertragene Vermögen oder auf gesetzliche Ansprüche gegen Dritte (Unterhalt, Schenkungsrückforderung) zurückgreifen kann. Für die Gestaltung von Übergabeverträgen besteht oftmals eine Zwickmühle. Spricht man von einer reinen Schenkung, so kann man im Bedarfsfalle die Rückgabe des Geschenkes verlangen, sofern der Schenker verarmt ist.

Werden dagegen Pflegeleistungen als Gegenleistungen vereinbart, so kann der Sozialhilfeträger unter Umständen diese Ansprüche auf Pflege in geldwerte Ansprüche umwandeln und hier ebenfalls Rückgriff nehmen. Für die Gestaltung der Übergabeverträge bzw. die tatsächliche Durchführung ist es daher wichtig, die gesetzlich vorgesehenen Fristenregelungen zu beachten.

Werden mehrere Vermögensgegenstände nacheinander übertragen, ist weiterhin entscheidend, welcher Vermögensgegenstand als letztes übertragen worden ist. Denn entsprechende Rückforderungsan-sprüche können letztlich nur hinsichtlich des zuletzt übertragenen Gegenstandes im Wege des Schenkungsrechtes geltend gemacht werden. Hier gilt der gesetzliche Grundsatz, dass erst das zuletzt Weggegebene die Verarmung des Schenkers herbeigeführt hat.

Neben der vertraglichen Gestaltung der Vermögensübertragung noch zu Lebzeiten ist ebenfalls zu bedenken, welche testamentarischen Verfügungen getroffen werden können, um Sozialhilferegresse etwa gegenüber den Erben zu vermeiden. Hierbei spielen die anerkannten Möglichkeiten des Behindertentestamentes bzw. des Bedürftigentestamentes eine entscheidende Rolle.

Niemand kann vorhersagen, ob man im Alter auf Sozialleistungen zur Hilfe zur Pflege usw. angewiesen ist. Daher sollte frühzeitig die Gestaltung von Nachfolgeregelungen in Angriff genommen werden. Dies gilt insbesondere für die zukünftige Übertragung von Unternehmensanteilen oder landwirtschaftlichen Betrieben.