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Veröffentlichungen

Flexibler Personaleinsatz auf Kosten der Beamtinnen und Beamten

Schnelles Handeln könnte erforderlich sein.

Bisher ist es immer noch gängige Praxis der brandenburgischen Personalverwaltung, dass Bediensteten höher bewertete Aufgaben innerhalb der Verwaltung übertragen werden, die ihrem Statusamt nicht entsprechen. Dabei folgt die Stellenbewirtschaftung den Regeln der sog. „Topfwirtschaft“. Hierbei gibt es keine feste Zuordnung der Dienstposten zu Planstellen. Dies ist etwa der Fall, wenn Bediensteten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung Aufgaben eines Steuerprüfers (A 11) übertragen werden, die in ihrer statusrechtlichen Bewertung nicht dem jeweiligen niedrigeren Statusamt entsprechen, das sie inne haben. Aufgrund fehlender landesrechtlicher Regelungen, besteht in solchen Fällen grundsätzlich gemäß § 46 BBesG ein Anspruch auf eine sog. Verwendungszulage.

Die Bewilligung einer Zulage setzt folgendes voraus:  Die Aufgabe muss vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sein. Das ist nach dem Urteil des BVerwG immer dann der Fall, wenn der die Aufgabe wahrnehmende Beamte nicht das der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Statusamt innehat und es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Es gilt also auch für dauerhaft wahrgenommene Funktionen. Es gilt jedoch nicht für den Fall, dass jemand den eigentlichen Funktionsinhaber in der Zeit dessen Abwesenheit (z.B. wegen Krankheit) vertritt. Die Aufgabe muss 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen worden sein. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf die Zulage. Im Übrigen müssen die laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bezüglich des höherwertigen Amtes erfüllt sein. 

 In unserem Beispiel bedeutet das hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, dass der Vertreter die sogenannte Beförderungsreife für ein Amt nach A 11 haben muss. Das ist der Fall, wenn er sich im Statusamt A 10 befindet und die Wartezeiten für eine weitere Beförderung erfüllt hat. Ist sein Statusamt „nur“ A 09, könnte er nicht nach A 11 befördert werden.

Da die Zulage aus Haushaltsmitteln gezahlt wird, müssen grundsätzlich entsprechende Planstellen vorhanden sein. Bisher wurden entsprechende Zulagen insbesondere deswegen abgelehnt, da keine entsprechenden Planstellen vorhanden seien. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.03.2013 die Frage, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes in den Fällen der sog. „Topfwirtschaft“ vorliegen können, zur Entscheidung im Revisionsverfahren angenommen. Die Frage der amtsangemessenen Besoldung brandenburgischer Beamtinnen und Beamter steht damit erneut im höchstrichterlichen Fokus. Die Praxis im Land Brandenburg führt im Ergebnis dazu, dass die Regelung des § 46 BBesG letztlich leer läuft. Dieser Erkenntnis mochte sich das OVG Berlin-Brandenburg noch nicht anschließen. Mit der Zulassung der Revision scheint jedoch nunmehr eine Neubewertung dieser Frage möglich.

Um nicht in die Verjährung zu geraten, sollte ein Antrag auf Zulage nach §46 BBesG gestellt werden.