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Veröffentlichungen

Mehr Urlaub für Jüngere - Öffentlicher Tarifvertrag rechtswidrig

In Tarifverträgen gibt es häufig Staffelungen nach dem Lebensalter der Arbeitnehmer. Dies ist im Bereich der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe oder aber bei den Urlaubsansprüchen häufig der Fall. So enthält der § 26 des TVöD eine Regelung, wonach die Beschäftigten, gestaffelt nach Lebensalter, kalenderjährlich Urlaubsansprüche von 26 bis 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche haben. Diese Einteilung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter der Beschäftigung ist diskriminierend. Sie verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Diskriminiert werden jüngere Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deswegen noch nicht den höchsten Urlaubsanspruch erreicht haben. 

Im konkreten Fall war der Kläger bei einem Landkreis beschäftigt und hatte das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht. Erstinstanzlich vertrat er die Ansicht, dass ihm nach dem Tarifvertrag nicht nur 29 Arbeitstage Urlaub zugestanden hätten, sondern ein weiterer Urlaubstag. Die Staffelung verstoße gegen das Altersdiskriminierungsverbot, weil er als jüngerer Arbeitnehmer benachteiligt wird. Dem ist das Arbeitsgericht gefolgt. Das zuständige Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Revision ein und bekam Recht. Das Bundesarbeitsgericht war der Meinung, dass die tarifliche Unterteilung des Urlaubsanspruches nach Lebensalter nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere die Staffelung des Urlaubsanspruchs lasse nicht erkennen, dass damit einem gesteigerten Urlaubsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung getragen werde. Letztlich hat das Bundesarbeitsgericht deshalb dem diskriminierten Arbeitnehmer eine Anpassung des Urlaubsanspruches nach oben hin zugebilligt.

Viele Tarifverträge weisen ähnliche Regelungen auf und dürften damit auf dem Prüfstand der Gerichte stehen. Hierbei ist zu beachten, dass natürlich nicht nur Urlaubsregelungen an das Lebensalter geknüpft sind, sondern insbesondere auch Vergütungsregelungen.