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Veröffentlichungen

Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Zur Entscheidung des BGH, Urteil v. 10.04.2014, VII ZR 241/13.

 

Nachdem der Bundesgerichtshof im August letzten Jahres entschieden hatte, dass der Auftraggeber einer Bauleistung keine Gewährleistungsrechte besitzt, wenn die Bauleistung für ihn "schwarz", also ohne Zahlung von Mehrwertsteuer, erbracht wurde, hat der BGH nun mit einer weiteren Entscheidung nachgelegt. Standen im ersten Urteil die Gewährleistungsrechte des Bestellers im Mittelpunkt, so drehte sich der neue Fall um Fragen zum Lohn oder Ersatz für die vom Unternehmer erbrachte Leistung.

 

Konkret ging es darum, dass die Klägerin vom Beklagten mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten für 13.800,00 € inklusive Mehrwertsteuer beauftragt worden war. Zusätzlich hatten die Parteien noch eine Barzahlung von 5.000,00 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte, vereinbart. Nach Erbringung der beauftragten Arbeiten zahlte der Beklagte die vereinbarten Beträge nur teilweise, weshalb ihn dann der Auftragnehmer verklagte.

 

Durch die Vereinbarung bezüglich der Zahlung von steuerfreien 5.000,00 € haben die Vertragsparteien, so der BGH, bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Entsprechend ist die Vereinbarung nichtig. Und zwar nicht nur den Teil anbetreffend, der die 5.000,00 € ausmacht, sondern der gesamte Vertrag. Entsprechend hat die Klägerin keinen, also wirklich überhaupt keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn.

 

Nach der Ablehnung eines vertraglichen Anspruches der Klägerin wurde noch erwogen, ob der Klägerin nicht ein Anspruch aus Bereicherung des Beklagten, der ja die Elektroinstallationsarbeiten erhalten hat, zusteht. Nein, entschied der BGH, auch ein solcher Anspruch kommt für die Klägerin nicht in Betracht. Zwar könne ein Unternehmer grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch der Bereicherung des Auftraggebers geltend machen, dies nach § 817 Satz 2 BGB allerdings dann nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot, wie vorliegend dem Verbot der Schwarzarbeit, verstoßen hat.

 

Die Entscheidung führt dazu, dass Unternehmer trotz Erbringung makelloser Bauleistungen, keinen Anspruch auf Gegenleistung besitzen, wenn der zugrunde liegende Vertrag auch nur teilweise wegen Schwarzarbeit insgesamt nichtig ist. Diese enorme Konsequenz begründete der BGH damit, dass andernfalls die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, leer laufen würden.