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Veröffentlichungen

Die Bauhandwerkersicherung aus Sicht des Handwerkers

Wird von einem Bauherrn ein Bau in Auftrag gegeben, so ist der Bauhandwerker grundsätzlich vorleistungspflichtig.

Da folglich der Lohn für die teilweise bzw. vollständig erbrachte Leistung erst mit der Abschlagsrechnung bzw. Schlussrechnung verlangt werden kann, trägt der Handwerker das Insolvenzrisiko seines Auftraggebers. In Anbetracht dessen, dass der Bauhandwerker oft auch das unter Umständen teure Baumaterial zu beschaffen hat, kann der ausbleibende Werklohn zu seinem eigenen Ruin führen.

Wurden bei dem Bauvertrag – was möglich ist – nicht extra Vorauszahlungen vereinbart, kann dem Bauhandwerker nach Vertragsschluss der § 648a BGB helfen. Danach darf der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer ihm dafür gesetzten Frist, kann der Auftragnehmer seine Leistung verweigern. Er muss dann also nicht mehr in Vorleistung treten. Des Weiteren kann er nach Ablauf einer weiteren Frist das Vertragsverhältnis kündigen. Aber Vorsicht! Bei Verlangen der Bauhandwerkersicherung sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten. 

Wird bei Forderung der Sicherheit das Setzen einer Frist vergessen, kann der Auftragnehmer die Erbringung der Leistung nicht verweigern. Tut er es dennoch, besteht das Risiko einer berechtigten Kündigung des Auftraggebers, was Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann. Ist die Frist zu kurz bemessen und stellt der Auftragnehmer nach Ablauf sofort ein, ist das Sicherungsverlangen unwirksam. Wird bei Fristsetzung nicht gleichzeitig die Verweigerung der Leistungserbringung nach Fristablauf angedroht, reicht dies ebenfalls nicht aus. 

Auch bei einer erheblich zu hohen Sicherungsforderung kann das Verlangen unwirksam sein. Des Weiteren sollte der Unternehmer keine konkrete Art der Sicherheit, z. B. Barzahlung, verlangen, da dem Auftraggeber das Recht zusteht, unter verschiedenen Arten von Sicherheiten zu wählen. Und natürlich muss das Anforderungsschreiben an den richtigen Adressaten, also den Auftraggeber und nicht etwa seinen Architekten versendet werden.

Welche Fristen angemessen und welche Sicherheitsbeträge berechtigt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Wegen der Gefahr einer unberechtigten Arbeitsverweigerung, bei der der Auftraggeber kündigen und Schadenersatz fordern kann, sollte der Auftragnehmer die Bauhandwerkersicherung nur mit Vorsicht verlangen. Werden die Voraussetzungen beachtet, ist die Bauhandwerkersicherung ein guter Schutz vor der Insolvenz des Auftraggebers.