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Veröffentlichungen

Mütterrente und Versorgungsausgleich

Das wichtigste zur „Mütterrente“ und den Konsequenzen für Entscheidungen zum Versorgungsausgleich

Derzeit bekommen Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind pro Kind einen Entgeltpunkt, d.h. ein Erziehungsjahr angerechnet. Eltern, deren Kinder nach 1992 geboren sind bekommen dagegen drei Erziehungsjahre (d.h. drei Entgeltpunkte) je Kind. Hier setzt die sog. „Mütterrente“ an, die zum 1. Juli 2014 in Kraft tritt. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind erhalten ab dem 01.07.2014 pro Kind zwei Erziehungsjahre anerkannt. „Mütterrente“ erhalten also alle Eltern, egal ob Mutter oder Vater. Allerdings ist der Anspruch an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Wer darüber liegt, bekommt keine Erziehungszeiten anerkannt.

 

Für Unsicherheit sorgte zunächst die Tatsache, dass für die Anerkennung eines Anspruchs auf Mütterrente ein Antrag gestellt werden sollte. Dem hat der Gesetzgeber mit einer Nachbesserung zum 31.01.2014 abgeholfen. Um die Mütterrente zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Die Neuberechnung der rentenrelevanten Zeiten erfolgt vielmehr von Amts wegen.

 

Es gilt daneben zu beachten, dass die „Mütterrente“ Auswirkungen auf die Rente geschiedener Ehegatten haben kann. Vom Versorgungszuwachs des einen Ehegatten kann der andere insoweit auch profitieren. Eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs sollte in jedem Fall überprüft werden.