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Veröffentlichungen

„Recht auf menschenwürdiges Sterben gestärkt“

BGH hat mit aktuellem Urteil vom 25.06.2010 die Sterbehilfe in Deutschland erleichtert.

 

Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn dies dem Willen des zum Zeitpunkt des Abbruchs nicht handlungsfähigen Patienten entspricht. Angeklagt war ein Rechtsanwalt, der seiner Mandantin angeraten hatte, den Schlauch der Magensonde bei ihrer unrettbar kranken Mutter über der Bauchdecke abzuschneiden, was diese auch tat. Die Mutter starb kurze Zeit später und der Anwalt wurde wegen Totschlags angeklagt. Hintergrund war, dass die Mutter bevor sie ins Koma fiel, mündlich gegenüber ihrer Tochter den Wunsch äußerte, nicht künstlich ernährt zu werden, sondern lieber in Würde sterben zu wollen. Die Pfleger und Ärzte sahen die mündliche Äußerung als nicht bindend an und setzten der Frau eine Magensonde, die sie 5 Jahre im Wachkoma hielt. 
Ärzte und Pflegepersonal sind seit 01.09.2009 nur an eine schriftliche Patientenverfügung gebunden, was auch Grund des Vorgehens des Pflegeheims war, denn der Wille der Patientin war nur mündlich geäußert. Nach dem Urteil des BGH darf eine Behandlung also nicht nur unterlassen, sondern nachträglich auch wieder abgebrochen werden, wenn dies dem Willen des Patienten, in Würde zu sterben, entspricht.
Dass diese Frage zuvorderst mehr eine moralische als eine rechtliche ist, liegt auf der Hand. Die Frage, was ein würdevolles Sterben ist, wollte und konnte der BGH nicht entscheiden. Diese Entscheidung muss jeder für sich selbst treffen. Doch sollte man sich für ein natürliches Sterben, d. h. unter Verzicht auf lebensverlängernde Apparatemedizin, entscheiden, muss sich frühzeitig mit den rechtlichen Erfordernisses auseinandergesetzt und entsprechende Erklärungen erstellt werden, die dem gefestigten Entschluss tatsächlich zur Geltung verhelfen. Denn Vorsorge in diesen Dingen ist schon lange keine Frage des Alters mehr.